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Es bleibt beim Zehn-Punkte-Katalog

Berufsdefinition: Bundesrat gibt nach – grünes Licht für Europäischen Berufsausweis

BERLIN (ks) | Der Bundesrat hat am 29. Januar das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen passieren lassen – und damit auch die neue Zehn-Punkte-Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten in der Bundes-Apothekerordnung.
Foto: ABDA

Was ist eine pharmazeutische Tätigkeit? Das regelt nun ein Zehn-Punkte-Katalog in der Bundes-Apothekerordnung.

Eigentlich war der 18. Januar der Stichtag: Bis dahin sollten die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben aus Brüssel zur Erleichterung der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Gesundheitspersonal und zur Einführung eines Europäischen Berufsausweises in nationales Recht umgesetzt haben. Deutschland verspätete sich ein wenig – doch letzte Woche gab der Bundesrat grünes Licht. Dabei beharrte er nicht auf seiner anfänglichen Empfehlung, die neue Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten in der Bundes-Apothekerordnung weiter zu fassen als von Gesundheitsminister Hermann Gröhe vorgesehen. Der Minister wollte sich auf eine rasche Eins-zu-Eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben beschränken. Und das tat er auch beim Zehn-Punkte-Katalog in der Bundes-Apothekerordnung. Hier ist aufgezählt, welche Tätigkeiten „insbesondere“ als pharmazeutische gelten. Die Definition ist umfassender und spezieller als die vorherige allgemeiner gefasste. Aber: Einige Tätigkeiten sind hier nicht zu finden. Deshalb hatte auch die ABDA kritisiert, dass pharmazeutische Tätigkeiten außerhalb der klassischen Apotheke und der Krankenhausapotheke nur unzureichend abgebildet seien. Problematisch sah sie das nicht zuletzt im Zusammenhang mit Streitigkeiten um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Länder teilten diese Ansicht und empfahlen eine Ergänzung. Doch Gröhe lehnte ab. Stattdessen signalisierte die Regierung, zu einem späteren Zeitpunkt nachzuarbeiten. Es ging zunächst um Schnelligkeit. Und diesem Anliegen beugte sich jetzt auch der Bundesrat. Hätte er auf seiner Empfehlung bestanden, hätte der Vermittlungsausschuss angerufen werden müssen – und das Gesetzgebungsverfahren hätte sich weiter verzögert.

Der Bundesrat beschloss letzten Freitag allerdings eine ergänzende Empfehlung, die den im Gesetz ebenfalls vorgesehenen Vorwarnmechanismus betrifft. Die Behörden anderer EU-Staaten sollen demnach künftig über Berufsverbote oder -beschränkungen von Heilberuflern informiert werden. Die Länder sehen hier eine Schieflage, weil der gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden nicht erfasst ist. Dies führe dazu, dass ausländische Behörden gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein Berufsverbot informiert werden.

AMVV-Änderung beschlossen

Auf der Tagesordnung stand letzte Woche zudem eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der der Bundesrat ebenfalls zustimmte. ­Danach werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Racecadotril auch für Kinder ab dem zwölften Lebensjahr aus der Verschreibungspflicht entlassen. Zudem werden Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff Praziquantel wieder der Verschreibungspflicht unterstellt. |

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