Wirtschaft

Geschenke vom Apotheker

Was es aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten gilt

Geschenke erhalten die Freundschaft und oftmals auch die Kundschaft. Das gilt ganz be­sonders bei Dienstleistern wie den Apotheken. Als Inhaber ist man aber nicht nur darum bemüht, Kunden zu gewinnen und ein positives Verhältnis zu Geschäftsfreunden zu pflegen. Vielmehr ist auch ein gutes Betriebsklima unter den Mitarbeitern wichtig. Beliebt ist daher das Verteilen von kleinen oder auch größeren Geschenken – einfach so oder aber zu besonderen Gelegenheiten wie zu Weihnachten, an Geburtstagen oder Hochzeiten.

Schon bevor man zum Schenkenden wird, sollte sich jeder die Frage stellen, was steuerrechtlich zulässig ist. Dabei ist zwischen Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bzw. Kunden und Sach­zuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu unterscheiden.

Sachzuwendungen an Kunden und Geschäftsfreunde

Hier gilt grundsätzlich: Nur was betrieblich veranlasst ist, darf als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Wert des Geschenks darf dabei pro Kunde/Geschäftsfreund und Kalenderjahr 35 Euro nicht übersteigen. Liegen die Aufwendungen für die Geschenke darüber, scheitert der Betriebsausgabenabzug völlig, da es sich bei der 35-Euro-Grenze nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt.

Beispiel: Apotheker A schenkt der über seiner Apotheke praktizierenden Ärztin zwei Schachteln Pralinen im Wert von je 10 Euro. Im gleichen Jahr schenkt A der Ärztin zu Weihnachten außerdem einen Bildband im Wert von 20 Euro. Der Wert der Geschenke ­beträgt insgesamt 40 Euro. Die 35-Euro-Grenze ist somit überschritten.

Wichtig: Die Aufwendungen für Geschenke werden nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden. Dies bedeutet die Aufzeichnung auf ­einem besonderen Konto oder in einer besonderen Spalte der Buchführung. Gleichzeitig muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein.

Tipp: Wer häufig und an viele unterschiedliche Kunden bzw. Geschäftsfreunde Geschenke verteilt, sollte, um den Überblick zu behalten, eine gesonderte Geschenke­liste mit den Namen der Empfänger sowie Art und Betragshöhe des Geschenks anfertigen.

Wird die 35-Euro-Grenze überschritten, hat dies nicht nur die Versagung des Betriebsausgabenabzugs zur Folge. Es kann auch der unangenehme Effekt eintreten, dass der Empfänger des Geschenks dieses als Einnahmen zu versteuern hat. Um das zu vermeiden, kann der Schenkende für den Beschenkten die Steuer übernehmen (sogenannte Pauschalversteuerung). Dabei bezahlt der Schenker ausgehend vom Kaufpreis 30% Steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt. Sinnvoll ist es, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Steuer übernommen wird. In der Praxis wird dies wohl selten gemacht.

Übrigens: Übersteigt das Geschenk zwar nicht 35 Euro, kostet es aber mehr als 10 Euro, muss auch in diesem Fall das Geschenk versteuert werden, wohingegen der Betriebsausgabenabzug zulässig bleibt. Lediglich Streuwerbeartikel bis 10 Euro werden nicht als Geschenk gewertet. Dabei handelt es sich um Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen. Verteilt die Apotheke also an ihre Kunden z.B. Kalender, Tempotaschentücher oder Kugelschreiber, so dürfen diese Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden und stellen beim Empfänger keine Einnahmen dar.

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Kulis sind Streuwerbeartikel und stellen beim Empfänger keine Einnahmen dar.

Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen – zum Beispiel zum Geburtstag oder zum Firmenjubiläum – sind zwar Geschenke. Sie können aber bis zu 60 Euro brutto steuerfrei überreicht werden. Wichtig: Weihnachten ist kein ­persönlicher Anlass. Hier gilt die 60-Euro-Grenze also nicht.

Hinweis: Die 35-Euro-Grenze findet bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung. So darf zum Beispiel ein Fachbuch für einen Arzt auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die 35-Euro-Grenze überschreiten.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Geschenke an Mitarbeiter sind immer als Betriebsausgaben abziehbar. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Zuwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Schenkt der Chef Bargeld, so ist dies immer zu versteuern. Anders sieht es bei Sachzuwendungen aus beziehungsweise geldwerten Vorteilen, wie sie auch genannt werden.

Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt (z. B. herkömmliche Betriebsveranstaltungen, Überlassung von Fachliteratur, ­Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen).

Ebenfalls nichts zu versteuern hat der Arbeitnehmer, wenn es sich bei den Zuwendungen um Aufmerksamkeiten handelt, also Sachgeschenke bis zu einem Wert von 60 Euro, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Dazu zählen ­Sachgeschenke aus persönlichem Anlass (z. B. Hochzeit) sowie Getränke und Genussmittel.

Beispiel: Apothekeninhaber A hält für seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit stets einen Vorrat an Getränken (Sprudel, Tee etc.) bereit. Die Kosten hierfür sind Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer muss nichts versteuern.

Beispiel: Apothekeninhaber A schenkt seiner langjährigen Mitarbeiterin zu deren Geburtstag einen Blumenstrauß im Wert von 30 Euro. Die Kosten sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Sachzuwendung Blumenstrauß stellt bei der Mitarbeiterin keinen lohn- oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Wird die 60-Euro-Grenze überschritten, hat die Apotheke als Arbeitgeber die Möglichkeit, die Steuer pauschal mit einem Steuersatz von 30% zzgl. Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie die Sozialabgaben zu übernehmen.

Handelt es sich bei der Zuwendung nicht um eine Aufmerksamkeit und ist auch kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben, so besteht trotzdem die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich lohnsteuerfrei zukommen zu lassen.

Beispiel: Apothekeninhaber A gewährt seiner Mitarbeiterin B monatlich einen Tankgutschein in Höhe von 44 Euro für Treibstoff (Diesel, Benzin oder Super), einzulösen bei der Tankstelle A. Die Zuwendung ist lohnsteuerfrei, da sie die 44-Euro-Grenze nicht überschreitet (unter der Voraussetzung, dass im jeweiligen Monat keine weiteren Geschenke an die Mitarbeiterin gemacht wurden, die zur Überschreitung der Grenze führen würden). Der Tankgutschein stellt keinen Barlohn dar. Vielmehr können auch Gutscheine, die auf einen Geldbetrag ausgestellt sind, bis zur Freigrenze von 44 Euro pro Monat als steuer- und abgabenfreier Sachbezug gelten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Sachleistung und nicht auf Geld hat.

Interessant ist die Möglichkeit des Apothekers, seinen Mitarbeitern verbilligt Produkte aus dem Warensortiment zukommen zu lassen (sogenannter Rabattfreibetrag). Dieser beträgt jährlich 1080 Euro. Es handelt sich um Sachbezüge, die mit den um 4% geminderten Endpreisen bewertet werden.

Beispiel: Apotheker A gewährt seinen Mitarbeitern 40% Rabatt auf seine Freiwahlprodukte. Mitarbeiterin B bezieht auf diese Weise im Jahr 2015 Ware im Wert von 2000 Euro Die Höhe des Sachbezuges ermittelt sich wie folgt:

Ware mit 2000 € × 96% bewerten
1920 €
B bezahlt 2000 € - 40%
- 1200 €
Geldwerter Vorteil
 720 €

Der Vorteil liegt unter dem Rabattfreibetrag und ist daher lohn- und sozialversicherungsfrei. |

Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

Ass. jur. Christine Pfeifer, IHK Region Stuttgart

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