DAZ aktuell

Irrtum oder bewusster Betrug?

Vorwurf der Steuerhinterziehung eines Versandapothekers geht zum BGH

hfd/ral | Knapp zwei Millionen Euro Umsatzsteuer soll ein niederländischer Versandapotheker hinterzogen haben – und dafür nach dem Willen der Staatsanwaltschaft Chemnitz für drei Jahre ins Gefängnis gehen. Das Landgericht Chemnitz hat den Apotheker allerdings freigesprochen, da ihn mehrere Steuerberater beraten hatten und er sich im Irrtum befunden habe. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

Bei dem auch in Deutschland tätigen Apotheker Eugene E. vermutet die Staatsanwaltschaft Chemnitz Steuerbetrug in Millionenhöhe – und will vor den Bundesgerichtshof ziehen. Erst Anfang März hatte das Landgericht den Versandapotheker freigesprochen: Er war wegen acht Fällen der Steuerhinterziehung in den Jahren 2005 bis 2007 angeklagt worden – insgesamt ging es um knapp zwei Millionen Euro. E. hatte über seine niederländische Versandapotheke postPills in Deutschland Kunden angeworben. Der Apotheker war dabei international sehr aktiv. Der Angeklagte hatte drei Filialapotheken in Deutschland, eine holländische Versandapotheke und mehrere ausländische Apotheken unter anderem in der Schweiz und Frankreich. Der Steuerschaden entstand, da E. offenbar deutlich geringere Umsatzsteuersätze in den Niederlanden abführte als die höheren in Deutschland, wie es nötig gewesen wäre. Die Steuern sind nach Aussage einer Gerichtssprecherin inzwischen nachgezahlt. Fraglich ist, ob der Versandapotheker wusste, wo er die Umsatzsteuer abführen muss. Nach der Entscheidung, die schriftlich noch nicht vorliegt, hatte er sich im Irrtum befunden, weil er durch mehrere Steuerberater beraten wurde. „Daher konnte man nicht sagen, dass er das hätte wissen müssen“, erklärte die Gerichtssprecherin. Doch die Staatsanwaltschaft zeigt sich von dieser Argumentation nicht überzeugt: Gegen den Freispruch legte sie vergangene Woche Revision ein und beantragte drei Jahre Haft für E. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, könnten E. auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zum Entzug der Approbation. Dies prüft die zuständige Apothekerkammer, falls eine rechtskräftige Verurteilung durch den Bundesgerichtshof erfolgt. |

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