Interpharm 2017 – ApothekenRechtTag

„Entscheidend ist, was tatsächlich passiert“

Wie einfach ist die Abgrenzung zwischen Pick-up und Rezeptsammelstelle?

ks | Versandhandel, Pick-up, Rezeptsammelstelle und Botendienst – Apotheken bieten ihren Kunden heute vielfältige Möglichkeiten, um an Arzneimittel zu kommen. Rechtlich ist die Abgrenzung der verschiedenen Modelle nicht immer leicht. Ulrich Laut, Geschäftsführer und Justiziar der Landesapothekerkammer Hessen, meint jedoch, eine saubere Trennung ist nach dem Kriterium des unmittelbaren Kontakts durchaus möglich.
Foto: DAZ/Chris Hartlmaier
Ulrich Laut, Geschäftsführer der Landesapotheker-kammer Hessen

Seit 2004 ist der Arzneimittelversandhandel erlaubt. Mit ihm kamen in Deutschland die sogenannten Pick-up-Stellen auf: Kunden konnten bei Kooperationspartnern von Versandapotheken ihre Bestellungen aufgeben und abholen. Besonderes Aufsehen erregte dabei die Zusammenarbeit der Europa Apotheek Venlo (EAV) mit den deutschen dm-Drogeriemärkten. Sehr viel länger gibt es bereits Rezeptsammelstellen von Vor-Ort-Apotheken. Sie sind ihrer Natur nach ein Notbehelf für Gegenden, in denen die nächste Apotheke weiter entfernt liegt. Sie müssen von der Landesapothekerkammer genehmigt und dürfen nicht nach Gutdünken der Apotheke betrieben werden. Daneben gab und gibt es den Botendienst, über den Apotheken ihren Kunden ­Arzneimittel im Einzelfall zustellen.

Das dm-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Pick-up-Modell von EAV und dm warf rechtliche Fragen auf – die Aufsichtsbehörde ging gegen dm vor: Die Drogerie betreibe Handel mit Arzneimitteln, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist und sammle unzulässigerweise Rezepte. Doch 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die in den dm-Filialen errichteten Pick-up-Stellen von der Versandhandelserlaubnis der EAV gedeckt seien. Der Versandhandel setze nicht voraus, dass die bestellten Medikamente dem Endverbraucher an seine Adresse zugestellt werden. Der Versand könne vielmehr auch an eine in einem Gewerbebetrieb eingerichtete Abholstation erfolgen, in der die Sendung dann dem Kunden ausgehändigt wird. Bei dieser Definition berief es sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch und bemühte die Brockhaus Enzyklopädie. Letztlich, so Laut, komme das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke verzichtet habe.

Die Entscheidung sorgte für Kritik, man befürchtete Ausfransungen des Versandhandels. Würde es künftig bei jedem beliebigen Kiosk oder Bäcker Arzneimittel geben? Tatsächlich entwickelten sich in der Folge verschiedene Varianten lokaler Rezeptsammlungen durch Apotheken mit Versanderlaubnis. Nachdem im Jahr 2012 die Apothekenbetriebsordnung neu gefasst wurde, kam die Frage auf: Sind diese von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich gedeckt? Denn nach der Neufassung des § 24 Apothekenbetriebsordnung sind die Rezeptsammelstellen von pharmazeutischem Personal zu bedienen.

Instanzgerichte differenzieren

Es folgten Entscheidungen von Verwaltungs- und Zivilgerichten, die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts absetzten. So untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Mai 2016 die Rezeptsammlung eines Apothekers über einen Briefkasten an einem Nieren- und Diabeteszentrum. Patienten, die hier ihre Verordnungen einwarfen, hatten die Wahl, die Arzneimittel selbst in der Apotheke abzuholen oder sie sich zustellen zu lassen. Das Gericht ließ ausdrücklich dahingestellt, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nach der Änderung der Apothekenbetriebsordnung noch Geltung beanspruchen. Es blickte auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt und sah in dieser Form des Einsammelns keinen Versandhandel, typische Merkmale des Versands seien hier nicht gegeben – unter anderem zeichne sich dieser dadurch aus, dass es keinen persönlichen Kontakt zwischen Apotheke und Kunden gebe. Es folgte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die die Sammlung von Bestellungen und Rezepten in einem Supermarkt untersagte – mit einer Argumentationslinie, die der des OVG entsprach. Und auch das Oberlandes­gericht Hamm entschied in einem Eilverfahren in diesem Sinne. Keines der Gerichte kam zu einer Klärung, ob die geänderte Apothekenbetriebsordnung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet gemacht habe.

Saubere Abgrenzung nach Lebenserfahrung

Für Laut ist die Abgrenzung dennoch kein Problem – man müsse nur den allgemeinen Sprachgebrauch und die Lebenserfahrung bemühen. Und das nicht aus Sicht eines Apothekers, der gerne Rezepte sammeln will, sondern aus der eines objektiven Dritten. Danach liegt eine von der Versandhandelserlaubnis gedeckte Pick-up-Stelle vor, wenn ein logistischer Zwischenschritt erfolgt und kein direkter Kontakt mit dem Kunden stattfindet. Die Arzneimittel müssten vielmehr über Dritte bereitgestellt werden. Wer hingegen einen Briefkasten zur Sammlung von Rezepten aufstellt, den er selbst bedient, so sei dies der Versuch, das Verbot nicht genehmigter Rezeptsammelstellen zu umgehen. Zumal, wenn sich dieser Kasten nicht in einem abgelegenen Ortsteil befinde und keine Genehmigung vorliege. Laut betonte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gesagt habe, dass jede Apotheke, die eine Versandhandelserlaubnis besitzt, auch eine Rezeptsammelstelle ohne Erlaubnis betreiben könne – hier sei es um den konkreten Fall von dm gegangen.

Die Landesapothekerkammer Hessen werde – so sich entsprechende Fälle auftun – solche unzulässigen Rezeptsammlungen als Ordnungswidrigkeit ahnden und auch berufsrechtliche Verfahren einleiten, erklärte Laut. Bislang sei dies aber noch nicht nötig gewesen. In der weiteren Diskussion hieß es auch seitens der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, man sehe dies genauso und werde ebenso vorgehen.

Dass die Angelegenheit rechtlich möglicherweise doch nicht ganz so einfach ist, wurde allerdings auch deutlich. Der Anwalt Dr. Morton Douglas äußerte Zweifel, ob der „unmittelbare Kontakt“ tatsächlich ein tragfähiges Argument ist. Letztlich wird auch hier wohl das Bundesverwaltungsgericht wieder bemüht werden müssen. Gegen die Entscheidung aus Gelsenkirchen wurde jedenfalls Berufung eingelegt. |

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