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Resturlaub und Urlaubsanträge

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Ähnlich wie beim vermeintlichen Anspruch auf Abfindung hält sich auch beim Thema Resturlaub hartnäckig ein Irrglaube, dass man nicht genommene Urlaubstage einfach im ersten Quartal des Folge­jahres nehmen kann.

Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch, restliche Urlaubstage auf das nächste Jahr zu übertragen, wenn sie sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht im laufenden Jahr nehmen konnten. Andernfalls wäre es Kulanz des Arbeitgebers, die Urlaubstage zu übertragen.

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Dringende persönliche Gründe

Solche dringenden persönlichen Gründe können eine eigene Erkrankung sein – oder auch die des Ehe- bzw. Lebenspartners oder Kindes, mit dem man den Urlaub zusammen verbringen wollte. Dann müssen die krankheitsbedingt „verfallenen“ Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen werden. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, diese Übertragung schriftlich zu vereinbaren. Außerdem sollte gleich ein neuer Urlaubszeitraum für das erste Quartal festgelegt werden. Wird der übertragene Urlaub nämlich nicht bis zum 31. März genommen, ist er endgültig verfallen.

Anders ist es allerdings bei langfristigen Krankheiten: Hier verfällt der gesetzliche Anspruch auf 24 Tagen Urlaub erst nach 15 Monaten, d. h. zum 31. März des übernächsten Jahres. Für Ansprüche aus 2016 wäre das der 31. März 2018.

Dringende betriebliche Gründe

Wurde ein Urlaubsantrag, mit dem man seinen Anspruch im Jahr 2016 ausschöpfen wollte, aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt, z. B. weil mehrere Kolleginnen erkrankt waren, müssen die Tage auf das erste Quartal 2017 übertragen werden und bis zum 31. März 2017 genommen werden. Auch hier ist man mit einer schriftlichen Vereinbarung auf der sicheren Seite.

Urlaubsabgeltung

Die Rahmentarifverträge für Apothekenmitarbeiter sehen vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann, dass drei Urlaubstage pro Jahr mit 1/25 des monat­lichen Bruttogehalts abgegolten werden können. Diese Vereinbarung kann z. B. dann getroffen werden, wenn die Apotheke ansonsten unterbesetzt wäre oder das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist. Sie kann aber nur zustande kommen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter damit auch einverstanden ist.

Lediglich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Urlaubsanspruch, der wegen Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichen Gründen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt werden kann, ausnahmsweise auch in größerem Umfang finanziell ausgeglichen werden.

Urlaub bei Teilzeit- und Minijobs

Die Urlaubsregelungen gelten unabhängig davon, ob Angestellte in Vollzeit, Teilzeit oder einem Minijob beschäftigt sind. Gerade bei Minijobbern wird der Urlaubsanspruch nicht selten vernachlässigt. Wie bei anderen Teilzeitstellen ist hier jedoch so umzurechnen, dass die Arbeitnehmer (bei Tarifbindung) auf 5,5 Wochen Urlaub kommen.

Zur Erinnerung: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen, das sind bei einer Sechstagewoche wie in den Apotheken 24 Tage. Tarifgebundene Apothekenangestellte haben dagegen einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub – und bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sogar von 34 Tagen.

Urlaubsplanung für 2017

Laut Bundesrahmentarifvertrag kann der Apothekeninhaber Zeiträume zu Beginn oder zum Ende des Jahres festlegen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen. Diese schriftlichen Anträge soll er dann spätestens nach vier Wochen bescheiden (§ 11 Abs. 6 BRTV). Zur zeitlichen Festlegung und zur Berücksichtigung von Urlaubswünschen im Team lesen Sie mehr in der nächsten Ausgabe der DAZ. |

Tanja Kratt, Sigrid Joachimsthaler


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