Management

Resturlaub 2018

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

bü | Es ist jedes Jahr dasselbe Lied: Erst sollten ein paar Tage Urlaub „aufgespart“ werden – und nun kommt Silvester immer näher. Und mit den Raketen und Sektfreuden die Gefahr, dass nicht mehr genug Zeit bleibt, die „offenen“ Ferientage zu genießen. Jetzt heißt es also für Apothekenmitarbeiter aktiv werden, den Urlaub „anmelden“ und zusammen mit dem Apothekenleiter eine Lösung für die rest­lichen freien Tage finden.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme sein. Das heißt: Nicht jeder Arbeitnehmer, der noch Urlaub aus 2018 zu bekommen hat, kann davon ausgehen, dass er ihn schließlich 2019 noch nehmen kann – etwa im ersten Quartal.

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Wenn Sie dies lesen, ist der 12. November – wer noch viel Resturlaub hat, sollte also schnell planen und ihn bei seinem Arbeitgeber beantragen.

Das Gesetz regelt die Übertragung für „dringende betriebliche“ oder aber „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe. Beispiele dafür sind ein hoher Arbeitsanfall (betrieblicher Grund) oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds (persönliche Gründe). Finanzielle Probleme sind kein Anlass, dass ein Arbeitgeber Urlaub auf das nächste Jahr überträgt – wenn dies auch letztlich eine Verständigung zwischen Mitarbeiter und Chef sein kann.

Stichtag ist der 31. März 2019

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im „Kalenderjahr“ spricht, so deutlich hat das Bundesarbeitsgericht diese ­Regel ausgelegt: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr „anmelden“, büßen am 31. Dezember den Anspruch ein. Unterstellt, der Arbeitgeber ist mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung nicht einverstanden.

Zweitens gilt: „Übertragener“ Urlaub aus dem Jahr 2018 muss spätestens am 31. März 2019 „genommen“ – also „abgewickelt“ – sein, wenn er nicht endgültig verfallen soll.

Bei tarifgebundenen Apotheken sieht der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter die Übertragung des Resturlaubs auf das folgende Jahr vor, wenn betriebsbedingt keine andere Möglichkeit bestand. Wörtlich heißt es: „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“

Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeits­gericht – haben dazu entschieden, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht verloren geht. (Az. EuGH: C 350/06; Az. BAG: 9 AZR 352/10). Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genom­menen Urlaub bar abzugelten – maximal allerdings für 15 Monate. In anderen Fällen sieht das Bundesurlaubsgesetz keine „Auszahlung“ von Urlaubansprüchen vor – etwa wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines Urlaubs verzichten möchte und sich das finanziell versüßen lassen will.

Entsprechende Regelungen finden sich auch im Bundesrahmentarifvertrag. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhält­nisses nicht genommen werden, gilt für tarifgebundene Apothekenmitarbeiter Folgendes: „Ist die Übertragung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.“

Im Übrigen gilt all dies Punkt für Punkt auch für Teilzeitkräfte. |

Änderungen ante portas

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Dieses Urteil wird dazu führen, dass zukünftig die Regeln für nicht genom­mene Urlaubstage deutlich arbeitnehmerfreundlicher als bisher ausgestaltet werden und Resturlaub nicht mehr grundsätzlich verfällt.

Arbeitgeber sollten daher – nachweisbar – ihre Angestellten dazu auffordern, ihren bezahlten Jahres­urlaub zu nehmen, und darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt.

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