DAZ aktuell

Erst Alternativen ausschöpfen

Urteil zu Cannabisblüten

ks/ral | Ein MS-Kranker hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis auf Kassenkosten, wenn es eine Alternativtherapie gibt. Dies hat das Sozial­gericht Osnabrück in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil entschieden.
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Seit März 2017 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinalhanf. Doch nicht immer wird dieser Anspruch anerkannt. Nicht jede Krankenkasse hält die für die Erstattung notwendigen Voraussetzungen im Einzelfall für gegeben – auch wenn der Arzt es anders sieht. Einige Klagen sind bereits in erster und zweiter Instanz entschieden. Auch das Sozialgericht Osnabrück berichtete nun über ein aktuelles Urteil. Geklagt hatte ein Mann, der seit 2006 unter einer chronischen, schubweise verlaufenden Multiplen Sklerose leidet. Ihm wurde eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten verordnet. Doch seine gesetzliche Krankenkasse lehnte es ab, hierfür aufzukommen: Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen sei die Versorgung alternativ auch mit dem Arzneimittel Sativex möglich. Zudem könnten Gabapentin oder Pregabalin sowie schmerzmodulierende Antidepressiva eingesetzt werden. Dies habe der Kläger aber nicht ausprobiert. Das Sozialgericht Osnabrück, bei dem der Fall landete, sieht dies genauso und hat die Klage unter Verweis auf die Alternativen abgewiesen. |

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