DAZ aktuell

Rahmenvertrag: Was sich ab Januar ändert

Parallelarzneimittel, Nicht-Verfügbarkeit bei Direktvertrieb, Ausnahmen von der Importquote

jb | Seit Juli ist der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gültig. Nun haben sich die Kassen und der DAV auf eine zweite Änderungsvereinbarung geeinigt. Die DAV-Mitgliederversammlung hat das Papier, das auf den 15. Dezember datiert ist, in der vergangenen Woche abgesegnet. Hier die Änderungen im Überblick.

Parallel vertriebene Originale, sogenannte Parallelarzneimittel: Die Änderungsvereinbarung berücksichtigt nun explizit, dass es patentgeschützte Originale gibt, die von zwei Herstellern unter zwei Warenzeichen mit gleichen Indikationen vertrieben werden. Ein Beispiel hierfür sind Janumet® und Velmetia®. Bislang musste bei so einer Verordnung eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden – und das waren oft Importe.

Ab 1. Januar 2020 werden Parallel­arzneimittel weitestgehend behandelt wie vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags und somit wie alle Präparate, zu denen es keine Generika, sondern nur Importe gibt.

Ist ein Parallelarzneimittel oder ein „normales“ patentgeschütztes Präparat verordnet und gibt es einen Rabattvertrag, ist die Sache klar: Der Rabattartikel kommt zur Abgabe. Gibt es keinen Vertrag, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Bei Verordnung eines Originals stehen in der Regel das Original (inklusive Parallelarzneimittel) und sämtliche Importe zur Verfügung.

Eine Besonderheit gibt es bei den Parallelarzneimitteln: Sind sie ohne Aut-idem-Kreuz oder mit der Wirkstoffbezeichnung verordnet, darf nur das jeweils preisgünstigste der Parallel­arzneimittel abgeben werden. Ist also ein parallel vertriebenes Original verordnet, ein anderes Parallelarznei­mittel aber günstiger, muss das günstigere abgegeben werden. Das heißt, das namentlich verordnete geht nur, wenn es das günstigste Parallelarz­neimittel ist. Kosten alle parallel vertriebenen Originale das gleiche, hat man freie Wahl. Alternativ geht auch ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel, falls das nicht teurer als das preisgünstigste Parallel­arzneimittel ist.

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Nicht-Verfügbarkeit bei nicht über den Großhandel verfügbaren Mitteln: Bislang legte der Rahmenvertrag nur fest, wie bei über den Großhandel bezogenen Präparaten Nicht-Lieferbarkeit nachzuweisen ist – nämlich mit Abfrage bei zwei Großhändlern beziehungsweise bei nur einem Großhändler mit zwei Abfragen im Abstand von zwei Stunden. Nun wird explizit klargestellt, wie bei Arzneimitteln zu verfahren ist, die laut Lauertaxe nur direkt bestellbar sind. Für diese reicht künftig eine einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer. Die Apotheke erhält vom Hersteller analog zum Großhandel einen Beleg über die Verfügbarkeitsanfragen, aus dem mindestens der abgefragte Händler, das IK der anfragenden Apotheke sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen. Auf die Angabe der Uhrzeit kann verzichtet werden.

Ausnahmen von der Importquote für Biologicals und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung: Die Ausnahmen war eigentlich schon in der 1. Änderungsverordnung verankert worden. Allerdings wurde hier auf das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) verwiesen, wo in diesem Punkt ein redaktioneller Fehler unterlaufen war. In der zweiten Änderungsverordnung wird nun auf das Gesetz verwiesen, mit dem der Fehler repariert werden soll. Weil das aber noch in der Mache ist, heißt es: „Gemäß § 129 Absatz 1 Satz 10 SGB V sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ab dem Tag der Verkündung des ‚Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch’ nicht Gegenstand des importrelevanten Marktes“.

Importe, die teurer sind als das Original: Importarzneimittel, die abzüglich der gesetzlichen Rabatte teurer sind als Referenzarzneimittel abzüglich dessen gesetzlicher Rabatte, gelten als unwirtschaftlich. Die Änderung tritt zum 1. Februar 2020 in Kraft.

Mehrkosten: Im importrelevanten Markt ist nach Absatz 1 grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Bei Mehrfachvertrieb können das günstigste Parallelarzneimittel sowie deren Importarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel abgegeben werden. Natürlich immer unter der Prämisse, dass das ausgewählte Arzneimittel nicht teurer als das verordnete ist – zumindest fast immer. Hier gilt nämlich ab 1. Februar 2020 eine neue Regel: Anders sieht es aus, wenn für dieses ausgewählte Arzneimittel Mehrkosten anfallen, aber aufzahlungsfreie Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen. Die sind dann bevorzugt abzugeben. Liegen alle infrage kommenden Fertigarzneimittel über dem Festbetrag, ist das mit der geringsten Aufzahlung auszuwählen. Ist das ein Import, dessen Abgabepreis über dem des Referenzarzneimittels (jeweils abzüglich der gesetzlichen Rabatte) liegt, gilt er ausnahmsweise auch nicht als unwirtschaftlich.

Zur Berechnung der Einsparungen durch Importe: Auch hier sind nun die Parallelarzneimittel erwähnt. Dazu heißt es: „Im Falle des Mehrfachvertriebs wird zur Bewertung das Parallel- oder Referenzarzneimittel herangezogen, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte am günstigsten ist.“

Importguthaben aus dem alten Rahmenvertrag: In der Ergänzungsvereinbarung heißt es nun: „Guthaben aus der Importquote nach § 5 des Rahmenvertrags in der redaktionellen Fassung vom 30.09.2016 können auf Kürzungsbeträge angerechnet werden; auch diese Guthaben sind nicht auszahlungsfähig. Diese Regelung und der Zeitraum der Anrechenbarkeit der Einsparguthaben sollen allerdings auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags, also im Juli 2020, überprüft werden – gemeinsam mit dem Einsparziel.“

Ersatzarzneimittel bei Rückruf künftig zuzahlungsfrei: Eine Ergänzung dürfte den vielen Unsicherheiten bei Rückrufen, wie Valsartan geschuldet sein. Nun ist das Thema „Ersatzverordnung“ explizit geregelt. Somit gilt eine Verordnung als Ersatzverordnung, wenn sie entsprechend gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung aufweist. Wie diese Kennzeichnung und die Sonderkennzeichnung aussehen wird, ist allerdings noch offen. Hier wird lediglich auf den Bundesmanteltarif der Ärzte verwiesen, wo die entsprechenden Regelungen noch geschaffen werden müssen. Auf der Ersatzverordnung kann nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Für den Patienten ist das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei. Die Apotheke muss auf dem Rezept das vereinbarte Sonderkennzeichen auftragen. Das soll in der Arzneimittel­abrechnungsvereinbarung festgehalten werden.

Wenn zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mangelhaft sind und deswegen zurückgerufen werden, müssen Apotheken mitwirken, Ersatzansprüche durch die Kassen durchzusetzen, zum Beispiel durch Auskunftserteilung oder durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege. Die Apotheke hat zudem die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren. |

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