Rechtsprechung 2019

Von Amazon & Ofen-Krustis – und DocMorris kann’s nicht lassen

Von Christian Rotta | Legal, illegal, sch…egal? Ist es nur ein Gerücht, dass DocMorris mehr Juristen angestellt hat als Pharmazeuten? Auch 2019 hielten die niederländischen Arzneimittelversender die deutsche Justiz auf Trab. Viel Erfolg hatten sie dabei allerdings nicht. Ob Gewinnspiel, Arzneimittelautomat in Hüffenhardt, verschleiernde Quittungen, erfolglose Schadens­ersatzansprüche oder Rechtsmittel gegen verhängte Ordnungsgelder – trotz des nachwirkenden EuGH-Urteils vom 19. Oktober 2016 zum grenzüberschreitenden Arzneimittelpreisrecht hagelte es für Max Müller und seine Mannen Nieder­lage um Niederlage.

Ansonsten prägten das Rechtsjahr 2019 insbesondere zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, die – auch über Kuschelsocken und Ofen-Krusti hinaus – mehr heilmittelwerberechtliche Klarheit schafften. Und für großes mediales Interesse sorgten die diversen Verfahren rund um den brandenburgischen Pharma­händler Lunapharm sowie das Strafverfahren gegen Thomas Bellartz, das nach über 15-mona­tiger Hauptverhandlung mit der Verurteilung des früheren ABDA-Pressesprechers und heutigen Heraus­gebers des Branchendienstes Apotheke adhoc sein (vorläufiges) Ende fand.

Ansonsten im Fokus: das Obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss zur apothekenrechtlichen Versanderlaubnis, eine folgen­reiche Entscheidung des 20. Zivil­senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum einheitlichen Herstellerabgabepreis und ein – nicht rechtskräftiges – Urteil, das den Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon unter die Lupe nimmt.

Erinnern Sie sich noch?

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Wirbt eine deutsche (Versand-)Apotheke bei Neukunden mit 10 Euro, verstößt sie gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes, so ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.

BGH: Für deutsche Versandapo­theken bleibt es bei der Rx-Preis­bindung. Wirbt eine deutsche Versandapotheke damit, für jeden neu ge­worbenen Kunden eine Prämie von 10,– Euro zu zahlen, verstößt sie gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes. Unbeachtlich ist dabei, ob der neue Kunde verschreibungspflichtige Arzneimittel kauft oder sonstige Produkte, die keiner Preisbindung unterliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grund­satz­urteil entschieden. Danach dienen die Preisbindungsregelungen vernünftigen Gründen des Gemeinwohls und sind auch mit dem verfassungsrecht­lichen Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit vereinbar. (DAZ 1/2, S. 9)

Versand oder Rezeptsammlung? Benötigt eine Versandapotheke, die in ihrer Umgebung Rezeptsammelboxen aufstellt und Bestellungen anschließend per Boten ausliefert, die Erlaubnis für eine Rezeptsammelstelle (§ 24 ApBetrO) oder ist ihr Vorgehen von der Versandhandelserlaubnis gedeckt? Die bisherige Rechtsprechung deutete auf Ersteres hin. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sorgte Anfang des Jahres jedoch für Aufsehen: In einem Nichtannahmebeschluss führte das Gericht aus, dass „viel dafür spreche, dass § 11 a ApoG, der die Versanderlaubnis regelt, im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen sei, dass eine Versandhandelserlaubnis die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfasst“. Insoweit bestünden „gewichtige Zweifel, ob Gemeinwohlbelange vorliegen, die eine restriktive Auslegung des § 11a ApoG rechtfertigen können“. (AZ 3, S. 2)

Apotheker darf nach Steuerbetrug weiterarbeiten. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen darf ein Apotheker aus Büren, der nach einer Verurteilung wegen Steuer­betrugs bereits die Betriebserlaubnis für seine zwei Apotheken verloren hatte, wenigstens seine Approbation behalten. (AZ 3, S. 2)

DocMorris-Gewinnspiel vor Gericht. Auch 2019 kämpfte die Apothekerkammer Nordrhein beharrlich gegen ausländische Versandapotheken, die Patienten unsachlich beeinflussen. Vor dem Oberlandesgericht Frank­furt/M. konnte die Kammer erneut einen Etappensieg verbuchen: Das Gericht entschied, dass die DocMorris-Werbung für ein Gewinnspiel, dessen Teilnahme an eine Rezepteinlösung gekoppelt ist, gegen das heilmittel­werberechtliche Zuwendungsverbot verstößt. Die Revision wurde zuge­lassen. DocMorris hat Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. (DAZ 3, S. 18)

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Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist auch derjenige grundsätzlich zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert.

Droht Cannabis-Patienten der Führerscheinentzug? Wer kifft, riskiert den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Wer aber Cannabis aus medizinischen Gründen nimmt, muss dies nicht befürchten – diese Auffassung wird häufig vertreten. Doch stimmt sie auch? Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist auch derjenige grundsätzlich zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert. (DAZ 3, S. 60)

Kuschelsocken landen in Leipzig.Ist die Inländerdiskriminierung, zu der das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rx-Preisbindung vom 19. Oktober 2016 geführt hat, hinzunehmen oder führt sie dazu, dass die preis­bindungsrechtlichen Regelungen für deutsche Apotheken nunmehr verfassungswidrig sind? Mit dieser Frage will sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht auseinandersetzen. Das Gericht ließ deshalb die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen zu. Zur Begründung heißt es, der Rechtsfrage komme „grundsätzliche Bedeutung“ zu und böte dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu klären, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG, § 3 Arzneimittelpreisverordnung) infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 wegen Inländerdiskriminierung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. (AZ 4, S. 3)

Revision im Zyto-Prozess. Der Strafprozess gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. wird ein Fall für den Bundesgerichtshof. Gegen das Urteil des Landgerichts Essen haben nicht nur S. selbst, sondern auch die Nebenkläger Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen ihre Revision zurückgezogen. (AZ 5, S. 3; AZ 38, S. 2; DAZ 45, S. 14)

„Urlaubsgeld“ als Erbe. Endet ein Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, so haben seine Erben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf Abgeltung des vom verstorbenen Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Die „Vergütungskomponente des Anspruchs“ auf den vor dem Tod des Erblassers nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse. (AZ 8, S. 7)

Hinweispflicht vor Urlaubsverfall. Und noch eine höchstrichterliche Entscheidung zum Urlaubsrecht: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mehr zwangsläufig zum Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn dieser zuvor keinen Urlaubs­antrag eingereicht hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert haben, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Vor seinem Urteil hatte das Bundesarbeits­gericht den Europä­ischen Gerichtshof angerufen. (AZ 9, S. 2)

Privatrezept ist nicht gleich Privatrezept. Weiß ein Apotheker, dass ein Kunde im PKV-Basistarif versichert ist, so muss er diesen über das Risiko aufklären, dass seine Krankenversicherung die Kosten für eines seiner Arzneimittel möglicherweise nicht übernimmt. Andernfalls kann er nach einem Urteil des Landgerichts Bremen einem Schadensersatzanspruch des Patienten ausgesetzt sein, wenn die Versicherung nicht den Preis für das abgegebene Arzneimittel erstattet, sondern nur den eines günstigen Generikums. (AZ 9, S. 3)

OLG billigt „Sofort-Bonus“ – „Rezept-Apotheke“ ist irreführend. Der vom niederländischen Versender Europa-Apotheek gewährte „Sofort-Bonus“ für Privatpatienten, der pro Rezept bis zu 30,- Euro betragen kann, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zulässig und kann nicht als Wettbewerbsverstoß gerügt werden. Nach der Entscheidung besteht für den Kunden auch keine Pflicht, seine private Krankenversicherung über den Bonus zu unterrichten. Der „Sofort-Bonus“ sei nämlich nicht als Preisnachlass auf das bestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verstehen, wenn er zunächst einem Kundenkonto gutgeschrieben werde und tatsächlich erst bei einem späteren OTC-Kauf eingelöst werden könne, da der Kunde für das verordnete Arzneimittel ja den vollen Preis zahlen müsse. Allerdings wurde es der Europa-Apotheek untersagt, gegenüber Verbrauchern mit der Angabe „Die Rezept-Apotheke“ zu werben. Wie bereits das Landgericht, stellte auch das Oberlandesgericht fest, dass die Bezeichnung eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit darstellt. (AZ 10, S. 2)

Sildenafil nur aus der Apotheke! Ein Apotheker aus dem Landkreis Leipzig hat einen in seiner Nachbarschaft niedergelassenen Urologen wegen der Abgabe eines Sildenafil-Generikums vor dem Landgericht Leipzig erfolgreich auf Unterlassung verklagt. Auch einen Schadenersatzanspruch des Apothekers gegen den Arzt hat das Gericht festgestellt. (AZ 10, S. 3)

Urlaubskürzung in der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch (§§ 1 und 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz) auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht. Er kann jedoch vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Das Kürzungsrecht des Arbeitsgebers setzt die Abgabe einer darauf gerichteten empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung voraus. (AZ 13, S. 2)

Kanülen als zulässige Zugabe zu Impfstoffen. Das in § 7 Heilmittel­werbegesetz verankerte Zugabeverbot war auch 2019 ein Dauerbrenner des Wettbewerbsrechts. Welche Zuwendungen sind erlaubt, wenn es um Arzneimittel oder Medizinprodukte geht? Nach einem Urteil des Oberlandes­gerichts Köln soll ein Apotheker, der Ärzten bei der Bestellung von mindestens 100 Impfstoffdosen „diverse Service-Artikel“ kostenlos anbietet, nicht gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen. (AZ 13, S. 3)

Vertragsstrafe wegen PZN. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde eine Apothekerin zu einer Vertragsstrafe von 1000,- Euro an die AOK Baden-Württemberg verurteilt. Damit endete ein langer Rechtstreit um nicht verfügbares Metroprolol der Firma Betapharm. Der Hintergrund: Im Juni 2011 war eine Rabattvertragstranche der Allgemeinen Ortskrankenkassen angelaufen, bei der einer der Vertragspartner die bezugschlagten Arzneimittel – Metroprolol Succinat Beta 45,5 und 95 – zunächst noch gar nicht im Sortiment hatte. Die Krankenkassen vereinbarten daher mit dem Deutschen Apothekerverband eine zweimonatige Friedenspflicht, während der Apotheken wirkstoffgleiche Präparate abgeben durften, ohne eine Retaxation befürchten zu müssen. Dennoch kam es zu Problemen, da einige Apotheken zwar ein anderes Metroprolol-Präparat abgaben, auf das Rezept jedoch die Pharmazentralnummer der nicht erhältlichen Betapharm-Produkte druckten und die Verschreibungen auch entsprechend abrechneten. Infolge sprachen die AOKen zahlreiche Vertragsstrafen aus. Bei dem nunmehr beendeten Rechtsstreit handelte es sich um ein Musterverfahren. (AZ 15, S. 3)

Landgericht Berlin verurteilt Thomas Bellartz. Nach 15-monatiger Hauptverhandlung und mehr als sechs Jahre nach der letzten angeklagten Tat hat das Landgericht Berlin den heutigen Apotheke-adhoc-Herausgeber und früheren ABDA-Pressesprecher Thomas Bellartz wegen „Ausspähens von Daten“ (§ 202a Strafgesetzbuch) zu 300 Tagessätzen à 220,- Euro verurteilt. Wegen der langen Verfahrensdauer gelten davon 60 Tagessätze als bereits vollstreckt. Der Mitangeklagte Christoph H., der zur Tatzeit bei einer Firma beschäftigt war, die als externes Unternehmen für die IT verschiedener Ministerien, darunter des Bundesgesundheitsministeriums, zuständig war, wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Hierfür gelten fünf Monate als bereits vollstreckt. Die beiden Verurteilten hatten nach Überzeugung des Gerichts spätestens ab Ende 2009 u. a. die persönlichen E-Mail-Konten hochrangiger Mitarbeiter des Bundesministeriums für Gesundheit ausgespäht, darunter auch die elektronische Post des Ministers und seiner Staatssekretäre. H. verschaffte sich Zugang zu den nicht für ihn bestimmten und geschützten Daten der Postfächer, zog sie auf Datenspeicher und gab sie an Bellartz weiter. Beide Seiten profitierten dadurch von der „Zusammenarbeit“: Bellartz erhielt für seinen Branchendienst aktuelle interne In­formationen von höchster Ebene, H. insgesamt mindestens 18.600,- Euro. Nach § 202a StGB wird bestraft „wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl Bellartz als auch H. haben Revision eingelegt. (AZ 1/2, S. 2; AZ 4, S. 3; DAZ 8, S. 24; AZ 11, S. 2; AZ 12, S. 3; AZ 14, S. 3; AZ 16/17, S. 1)

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Der Arzneimittelautomat in Hüffenhardt ist weder von einer Apothekenbetriebserlaubnis noch von einer Versandhandelserlaubnis gedeckt.

Hüffenhardter Arzneimittelautomat ist kein Versandhandel. Im April hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Entscheidungsgründe in seinem Hüffenhardt-Urteil bekannt gegeben. Darin macht es deutlich: Die Video­beratung mit automatischer Arzneimittelausgabe, die DocMorris in der baden-württembergischen Gemeinde eröffnet hatte, ist weder von einer Apothekenbetriebserlaubnis noch von einer Versandhandelserlaubnis gedeckt. Ein Verbot des Arzneimittel­automats widerspricht auch nicht EU-Gemeinschaftsrecht. (AZ 18, S. 3; DAZ 20, S. 10)

DAK muss an Apothekenleiterin zahlen. Es war das Ende eines Rechtsstreits, in dem sich der lange Atem einer Apothekerin aus dem Küstriner Vorland (Brandenburg) ausgezahlt hat: Nach einem Urteil des Landessozial­gerichts Berlin-Brandenburg muss die DAK der Apothekerin wegen einer zu Unrecht erfolgten Retaxation mehr als 9000,- Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der DAK gegen das Urteil wies das Bundessozialgericht zurück. (AZ 19, S. 3)

EuGH: Arbeitszeit erfassen! Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sollen Arbeitgeber zukünftig verpflichtet werden, die Arbeits­zeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Inwieweit Apotheken von der EuGH-Entscheidung betroffen sind, wird allerdings erst die konkrete Umsetzung der Vorgaben ins deutsche Recht zeigen. (AZ 21, S. 2)

Vier Jahre Haft für Heilpraktiker. Weil ein Geschäftsmann und Heilpraktiker in großem Stil nicht zuge­lassene Arzneimittel in Verkehr brachte, hat ihn das Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. (AZ 21, S. 8)

Cannabis nur als letzte Option: Erst Alternativen ausschöpfen. Ein MS-Kranker hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis auf Kassenkosten, wenn es für ihn eine alternative Therapie gibt. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil entschieden. (DAZ 22, S. 18)

Es bleibt dabei: Nein zum Arneimittelabgabeautomaten. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe ist überzeugt: DocMorris verstößt mit seinem Arzneimittelabgabeautomaten im baden-württembergischen Hüffenhardt gegen geltendes (Wettbewerbs)Recht. Das Gericht wies vier anhängige Berufungsverfahren des niederländischen Versenders zurück. (AZ 16/17, S. 3; AZ 23, S. 3)

Kasse muss nicht zahlen. Gesetzlich Krankenversicherte haben nach einem Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Geklagt hatte eine Frau, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegerkrankung leidet. Sie wollte erreichen, dass ihre gesetzliche Kasse für das Arzneimittel „Nicotinell“ aufkommt. Inzwischen hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. (AZ 23, S. 3; AZ 43, S. 3)

Erst Betrug, jetzt die Pleite. Das Amtsgericht Essen hat das Insolvenzverfahren gegen den Bottroper Apotheker Peter S. eröffnet. Der wegen des Zyto-Skandals zu zwölf Jahren Haft Verurteilte ist pleite. Ob Gläubiger Ansprüche durchsetzen können, ist unklar. (DAZ 25, S. 14)

Lunapharm: Teilerfolg gegen „Kon­traste“. Seit über einem Jahr steht Lunapharm im Zentrum kritischer Beobachtung sowie zahlreicher politischer wie behördlicher Aktivitäten. In einem Verfahren gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) konnte der Pharmahändler jedoch einen Teilerfolg erzielen. Nach Auffassung des Land­gerichts Berlin enthielt der Beitrag des TV-Magazins „Kontraste“ teilweise eine unzulässige Vorver­urteilung. RBB hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. (DAZ 25, S. 14; AZ 29, S. 3)

BGH: Auch kleine Zugaben zum Rezept sind verboten. Der Bundes­gerichtshof hat entschieden: Der weit zu verstehende Begriff der Werbe­abgabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz erfasst – abgesehen von den dort vorgesehenen Ausnahmen – sowohl branchenbezogene als auch branchenferne Geschenke jeder Art und jeden Wertes. Dies bedeutet, dass auch geringfügige Werbegaben wie ein Brötchengutschein („Ofen-Krusti“) oder ein 1-Euro-Gutschein wettbewerbswidrig sind, wenn sie bei der Rezepteinlösung ausgegeben werden. Auf eine „Spürbarkeit“ des Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot im Heilmittelwerbegesetz kommt es danach nicht an. ABDA-Vize Mathias Arnold begrüßte das Urteil: Der Bundesgerichtshof stelle damit klar, dass weiterhin einheitliche Ab­gabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen deutschen Apotheken gelten. Dadurch werde die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung gestärkt. (AZ 14, S. 1; AZ 24, S. 1 und 8; DAZ 24, S. 9; AZ 30, S. 5; AZ 34/35, S. 1)

Geldbuße für 1-Euro-Gutschein.Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin hat gegen einen Berliner Apotheker, der 1-Euro-Gutscheine an seine Kunden ausgab, eine Geldbuße in Höhe von 5000,- Euro verhängt. Angesichts einer ersten Verurteilung des Apothekers im April 2013 und der von der Apothekerkammer in der Folge kommunizierten Verschärfung von § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes hatte das Berufsgericht am Vorsatz des Apothekers keinen Zweifel. (AZ 26, S. 1; AZ 27, S. 2)

EuGH: Angriff auf Freiberufler? In einem Grundsatzurteil hat der Euro­päische Gerichtshof die deutschen Höchst- und Mindestpreise nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wegen Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie für europarechtswidrig erklärt. Zwar seien die Regelungen diskriminierungsfrei und grundsätzlich könnten Mindest- und Höchstpreise auch einen legitimen Schutzzweck erfüllen. Allerdings sei die konkrete deutsche Regelung in sich nicht kohärent, da in Deutschland Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürfen, die eine entsprechende fachliche Eignung wie Architekten oder Ingenieure nicht nachweisen können. Nach dem Präsidenten der Bundesärztekammer hat die Entscheidung jedoch keine ­unmittelbaren Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte. Die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland sei nämlich ausschließlich Ärzten vorbehalten. Zudem gelte die Dienstleistungsrichtlinie nicht für Gesundheitsdienstleistungen. (AZ 28, S. 1)

OLG Düsseldorf: Ohne Bindung an den Apothekenabgabepreis kein einheitlicher Herstellerabgabepreis. Ein inländisches Pharmaunternehmen ist bei der Belieferung ausländischer Versandapotheken mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht an den einheitlichen Herstellerabgabepreis gebunden – und zwar auch dann nicht, wenn die Arzneimittel letztlich für den deutschen Markt bestimmt sind. Dies entschied der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen den beiden Botox-Herstellern Galderma und Merz. Das folgenschwere Urteil erging vom selben Senat, der seinerzeit den Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson-Vereinigung vor den Europäischen Gerichtshof gebracht hatte und damit das geltende Preisbindungsrecht beim grenzüberschreitenden Arzneimittelverkehr in der EU einstürzen ließ. (AZ 28, S. 3)

Abspracheverbot gilt auch in der SAPV. Die Zusammenarbeit von Apotheke und Arzt steht in der Palliativversorgung auf unsicheren Füßen: Nach einem Urteil des Verwaltungs­gerichts Chemnitz besteht das apothekenrechtliche Abspracheverbot in § 11 Apothekengesetz auch im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) – auch wenn von allen Beteiligten eine enge Kooperation gewünscht ist. Die Norm sei auch auf das Verhältnis von Ärzten in Palliativprojekten und SAPV-Kooperationsapotheken anwendbar. (AZ 29, S. 3)

Fast 160.000,– Euro ergaunert. Mit gefälschten Rezepten zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung hat ein Mann in München von seiner privaten Krankenkasse fast 160.000,- Euro ergaunert. Das Amtsgericht München ver­urteilt ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. (AZ 28, S. 8)

Kein Schadensersatz für DocMorris. Der niederländische Versender DocMorris ist mit seiner millionenschweren Schadensersatzklage gegen die Apothekerkammer Nordrhein gescheitert. Mit seiner Klage hatte DocMorris von der Berufsvertretung fast 14 Millionen Euro zuzüglich Zinsen seit Oktober 2015 gefordert. Dieser Schaden, so DocMorris, sei durch den Vollzug diverser Rechtstitel entstanden, die die Kammer zwischen 2012 und 2016 erwirkt hatte, bevor der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung zur Frage der grenzüberschreitenden Anwendung der deutschen Arznei­mittelpreisverordnung gefällt hatte. Allerdings sah sich das Landgericht Düsseldorf an die ursprünglichen (rechtskräftigen) Entscheidungen der deutschen (Verwaltungs-)Gerichte gebunden, zumal ­DocMorris mit seiner Werbung auch gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz verstoßen hatte und die Aus­legung dieser Bestimmung durch das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 nicht beeinflusst wurde. (AZ 30, S. 1)

Niederländische Rx-Werbung verboten. „Februar ist Medikamentenmonat – sparen Sie bis zu 60%“ – mit dieser Aussage hat ein niederländischer Supermarkt in einer Ibbenbürener Lokalzeitung geworben. Wer den in der Anzeige abgedruckten QR-Code einlas, konnte das Angebot des Supermarktes im Web abrufen und stieß dabei auch auf ein Arzneimittel, das in Deutschland verschreibungspflichtig ist. Damit hatte der niederländische Supermarkt, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied, gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen. (AZ 30, S. 3)

Foto: Tobias Zeit / DocMorris

DocMorris musste 2019 mehrfach Ordnungsgelder bezahlen, u. a. wegen des Aus­stellens verschleiernder Zuzahlungsquittungen an gesetzlich Versicherter.

DocMorris zahlt 25.000,– Euro Ordnungsgeld. Im Juli 2016 hatte das Landgericht Ravensburg DocMorris untersagt, gesetzlich Versicherten in Deutschland Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse auszustellen, die gewährte Boni nicht ausweisen. Im März 2017 bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart diese Entscheidung. Das Urteil wurde rechtskräftig. Dennoch stellte DocMorris erneut verschleiernde Zuzahlungsquittungen an gesetzlich Versicherte aus. Gegen den niederländischen Versender wurde deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,- Euro verhängt, das DocMorris inzwischen auch an die Landeskasse gezahlt hat. (DAZ 31, S. 16)

Dronabinol bei massivem Unter­gewicht. Eine Versorgung mit medizinischem Cannabis auf Kassenkosten ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ist offen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, kann dennoch ein Anspruch bestehen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden. Bis das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidet, musste die Kasse deshalb die Kosten für Dronabinol vorläufig übernehmen. (AZ 32/33, S. 3)

EuGH: Fremdbesitz im Visier. Der Europäische Gerichtshof hat sich erneut mit den reglementierten freien Berufen befasst. Diesmal standen die österreichischen Regelungen für Tierärzte, Patentanwälte, Ingenieure und Architekten im Fokus. Das Urteil ließ auch deutsche Apothekerinnen und Apotheker aufhorchen – denn auf dem Prüfstand standen unter anderem Fremdbesitzverbote. Zwar sah der EuGH die österreichischen Regelungen als unionrechtswidrig an, doch auf Apotheken lässt sich das Urteil nicht ohne Weiteres übertragen. (AZ 34-35, S. 3)

Weiteres Ordnungsgeld gegen DocMorris. Das Landgericht Berlin hat gegen DocMorris ein weiteres Ordnungsgeld verhängt – dieses Mal in Höhe von 10.000,- Euro. Der Grund: Der niederländische Arzneimittelversender hat gegen ein Urteil verstoßen, das der Verband für Sozialen Wettbewerb im Jahre 2013 erwirkt hatte. In der Entscheidung war DocMorris, dessen Sitz sich im niederländischen Herleen befindet, untersagt worden, auf seinen Bestellscheinen eine Aachener Postfachadresse anzugeben. Das von DocMorris gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Kammergericht Berlin zurückgewiesen (AZ 36, S. 3; AZ 48, S. 3)

Kosmetik: Behandlung und Kabine erlaubt. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen darf eine Apothekerin in ihrer Apotheke in sog. Kosmetikkabinen Behandlungen mit apothekenexklusiven Kosmetikprodukten anbieten. Dabei handle es sich um eine zulässige apothekentypische Dienstleistung. Die Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden aus dem Jahr 2011, in der einer Apothekerin Kosmetikbehandlungen in ihrer Apotheke untersagt worden waren. Das Gießener Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Regierungspräsidium Darmstadt gegen die Entscheidung Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt hat. Über das Rechtsmittel wurde bislang noch nicht entschieden. (AZ 39, S. 1)

Lunapharm: Ministerium darf informieren. Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Pharmahändlers Lunapharm abgelehnt, mit dem verhindert werden sollte, dass das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite feststellt, dass bestimmte von Lunapharm vertriebene Arzneimittel „mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen“ wurden. (AZ 42, S. 1)

Betriebspflicht trotz Verlustgeschäft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat festgestellt, dass ein Apotheker seinen 10-Jahres-Gewerbemietvertrag, in dem eine Betriebspflicht der Apotheke vereinbart ist, auch dann nicht vorzeitig kündigen darf, wenn sich seine Apotheke als unrentabel erweist. Da sich der Mieter ausdrücklich einer Betriebspflicht unterworfen habe, falle es in seinen Risikobereich, ob sich die angemieteten Räume rentabel bewirtschaften ließen oder nicht, so die Richter. Auch eine Vertragsanpassung könne der Apotheker deswegen nicht verlangen. (AZ 42, S. 3)

Eigenbedarf nur mit Arztausweis. Ärzte, die für ihren Eigenbedarf Arzneimittel in der Apotheke erwerben wollen, benötigen hierfür kein Rezept. Der Apotheker hat sich aber über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Dies bedeutet im Regelfall: Er wird sich den Arztausweis zeigen lassen, um ein verschreibungspflichtiges Arznei­mittel abgeben zu dürfen. Zwingend ist die Vorlage des Arztausweises jedoch nicht, wie das Verwaltungs­gericht Hamburg in einem Urteil festgestellt hat. (AZ 43, S. 3)

Foto: DAZ/ks

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat im Fall Lunapharm Ankalge gegen drei Personen erhoben – der Vorwurf: gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Handel mit gefälschten Arzneimitteln bzw. Beihilfe hierzu.

Anklage im Fall Lunapharm. Nach langen Ermittlungen in der Causa Lunapharm hat die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen drei Personen Anklage erhoben. Der Vorwurf lautet: gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Handel mit gefälschten Arzneimitteln bzw. Beihilfe hierzu. Die Ermittlungen zum Tatverdacht der Hehlerei sind laut Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen. (AZ 44, S. 1)

Kein Bonus für Vorbestellung. Die Ausgabe von 1-Euro-Gutscheinen ist auch im Zusammenhang mit der Vorbestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verboten. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Das Gericht untersagte der Apotheke „im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren“. (AZ 44, S. 3)

Apotheke muss verantwortlich bleiben. Wenn einer (Versand-)Apotheke bei einer Kooperation mit einem Großhandelsunternehmen nur die Aufgabe verbleibt, die pharmazeu­tische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel vorzunehmen, entspricht dies nicht den Anforderungen an die in § 7 Apothekengesetz vorgegebene selbstständige und eigenverantwortliche Leitung einer (Versand-)Apotheke. Mit dieser Begründung ­untersagte das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren eine Kooperation zwischen Hommel Pharma und einer Vor-Ort-Apotheke in Dülmen. (AZ 45, S. 1)

Hexals Biosan-Produktreihe vor Gericht. Die Biosan-Produktreihe von Hexal darf weiterhin als bilanzierte Diät verkauft werden und ihren Namen Biosan beibehalten. Allerdings dürfen einzelne Werbeaussagen nicht mehr genutzt werden. Dies hat das Ober­landesgericht München in einem vom Verband Sozialer Wettbewerb ange­stoßenen Eilverfahren entschieden. (DAZ 45, S. 14; DAZ 49, S. 12)

Keine apothekenpflichtigen Arzneimittel auf Amazon. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel nicht über die Verkaufsplattform Amazon anbieten und vertreiben. Diese Entscheidung hat das Oberlandes­gericht Naumburg in zwei Verfahren ­gefällt. Der Münchner Apotheker ­Hermann Vogel hatte gegen Kollegen geklagt, die ein solches Verkaufs­modell betrieben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (DAZ 5, S. 17; AZ 46, S. 3)

Unzulässige DocMorris-Quittungen. Auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg musste DocMorris eine Niederlage einstecken: Das Gericht bestätigte, dass der niederländische Versender Privatpatienten keine ­Quittungen zur Vorlage bei ihren Krankenversicherungen ausstellen darf, wenn auf diesen Quittungen gewährte Boni verschwiegen werden. Auch in der Berufungsinstanz wurde damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Stendal bestätigt. Solche Quittungen auszustellen sei unlauter, weil der Versender die „unternehmerische Sorgfalt“ vermissen lasse. Schließlich könnten die Belege bei der Versicherung mit der Folge ein­gereicht werden, dass der Versicherte von seinem Versicherer mehr Geld erstattet bekomme als er tatsächlich selbst bezahlt habe. Würde eine solche Quittung zur Versicherung gelangen, könnte darin auch eine von DocMorris begangene Anstiftung oder Beihilfe zum Versicherungs­betrug gesehen werden. (AZ 41, S. 3; AZ 47, S. 3)

Haftstrafen für Rezeptbetrüger. Ein Apothekerehepaar aus Brandenburg ist vom Amtsgericht Nordhausen zu Gefängnisstrafen in Höhe von drei Jahren und zehn Monaten bzw. drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Eine am Betrug beteiligte PTA kam mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten davon. Das Trio hatte sich durch Rezeptfälschungen zusätzliche Einnahmen verschafft, um sich vor dem finanziellen Abstieg zu retten. Mit gefälschten Rezepten besorgte sich das Trio zunächst aus anderen Apotheken teure Arzneimittel, die sie dann in ihren ­eigenen Apotheken gegen Vorlage echter Verschreibungen abgaben und mit den Krankenkassen abrechneten. (AZ 49, S. 2)

Was darf rein in die „Amira-Box“? Die Wettbewerbszentrale hat die „Amira-Boxen“ für PTA ins Visier genommen. Der Grund: In den Boxen der letzten Aussendung befand sich jeweils eine Packung Ibuprofen. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf lag damit ein Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz vor, der die kostenlose Abgabe von Medikamenten zu Werbezwecken untersagt. Auch die Voraussetzungen eines zulässigen Ärztemusters sind nicht gegeben. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Amira will sich gegen die einstweilige Verfügung wehren. (AZ 50, S. 3) |

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