Gesundheitspolitik

Aushang statt neue Etiketten

Preisauszeichnung bei Mehrwertsteuersenkung

tmb | Ob die Apotheken den niedrigeren Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Juli bei Artikeln ohne Preisbindung weitergeben, ist eine individuelle unternehmerische Entscheidung. Dies kann bei verschiedenen Produkten auch unterschiedlich gehandhabt werden. Doch in jedem Fall stellt sich die Frage, wie die Kunden über die geltenden Preise informiert werden.

Bei Rx-Arzneimitteln haben die Apotheken keinen Entscheidungsspielraum, denn sie sind preis­gebunden. Wenn die pharmazeutischen Unternehmer ihre Abgabepreise nicht ändern, sinken die Bruttoverkaufspreise entsprechend der verringerten Mehrwertsteuer. Mit der Änderung des Mehrwertsteuersatzes im Warenwirtschaftssystem sollten die ­Daten auf dem neuen Stand sein. Bei OTC-Arzneimitteln und beim Ergänzungssortiment sind die Preise dagegen frei kalkulierbar und das betrifft auch die Entscheidung, wie auf die geringere Mehrwertsteuer reagiert wird.

Doch die Apotheke muss über alle Preise korrekt informieren. Gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Waren mit den Gesamtpreisen einschließlich Umsatzsteuer gekennzeichnet werden. Bei falschen Preisauszeichnungen drohen Abmahnungen. Demnach müssten alle Packungen neu ausgezeichnet werden. Doch für den Fall, dass die Mehrwertsteuersenkung bei allen Artikeln weitergegeben wird, zeichnet sich eine einfachere Möglichkeit ab. Darauf weist die Apothekerkammer Berlin hin und bezieht sich dabei auf ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an die Preisbehörden der Länder. Demnach könne entsprechend der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 PAngV von einer Änderung der Gesamt- und Grundpreise abgesehen werden. Gemäß dieser Regelung ist § 1 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf „nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe“.

Großzügige Auslegung der Ausnahmeregel

Das Bundeswirtschaftsministerium werbe für eine „großzügige“ Auslegung dieser Rechtslage. ­Gemäß der Ausnahmeregelung könne auf die Einzelauszeichnung ­jeder Packung verzichtet werden, wenn eine „örtliche Bekanntmachung“ durch einen Aushang ­erfolge. Die Apothekerkammer Berlin verweist dazu auch auf ein Schreiben der Steuerberatung Treuhand Hannover, die sich dieser Auffassung anschließe. Die Treuhand Hannover empfehle den Apothekeninhabern, die die Umsatzsteuerreduzierung weitergeben, einen Aushang in der Apotheke anzubringen (s. Mustertext im Kasten).

Mustertext

„Liebe Patientinnen und ­Patienten,

wir geben die Mehrwertsteuersenkung (von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 an unsere Kunden weiter. Bei allen in der Apotheke ausgezeichneten Preisen wird an der Kasse der Preis um die Mehrwertsteuerreduzierung gesenkt. Die Preis­bildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.

Ihre Muster-Apotheke“

Wenn die Umsatzsteuersenkung nur bei einem Teil des Sortiments weitergegeben wird, müsse der Text angepasst werden. Dann ­bestehe allerdings die Gefahr, dass nicht alle Sachverhalte erfasst würden, was zu Abmahnungen führen könnte, erklärt die Treuhand Hannover. |

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