Wirtschaft

Längere Übergangsfrist

Kassennachrüstung in einigen Ländern bis 31. März 2021

cha | In Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird die Frist zur Nachrüstung der Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erneut verlängert – und zwar bis Ende März 2021.

Als das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grund­aufzeichnungen am 1. Januar 2018 in Kraft trat, war vorgesehen, dass die Registrierkassen bis zum 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein sollten. Diese soll es ermöglichen, dass die Daten nach einem einheitlichen Standard digital aus der Kasse ausgelesen und durch die Finanzverwaltung geprüft werden können.

Eine erste Fristverlängerung bis 30. September 2020 wurde dann von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Form eines Nichtbeanstandungserlasses im September 2019 beschlossen. Doch auch das scheint nicht zu reichen. So wurde kürzlich per Presse­meldung mitgeteilt, dass die Finanz­minister aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg beschlossen hätten, „Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben“.

Das Bundesfinanzministerium verlange, heißt es weiter, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme in ihre Registrierkassen einbauen. Da viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwie­rigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen hätten, schüfen die Länder jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Durch Erlasse hätten die Ministerien es möglich gemacht, dass die Finanzverwaltungen Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, „wenn die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. Sep­tember 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen (...), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist“. Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern sei hierfür nicht erforderlich. |

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