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Gesundheitspolitik
Apotheken dürfen abgeben
Sachsen: Grünes Licht für Corona-Antikörpertests
Das Sächsische Sozialministerium teilte am vergangenen Donnerstag mit, dass im Freistaat Sachsen nunmehr der Coronavirus-Antikörpertest „AProof“ „freiverkäuflich, auch über Apotheken, abgegeben werden“ dürfe. Bei diesem Test, der für die Durchführung zu Hause vorgesehen ist, wird Blut aus dem Finger entnommen und auf eine Filterkarte aufgebracht, die dann in das Labor der Herstellerfirma übersandt und dort ausgewertet wird. Das Ergebnis kann mit einem personalisierten Zugangscode über eine Plattform abgerufen werden.
Gesundheitsministerin Petra Köpping verweist in der Pressemeldung auf die Bedeutung der Apotheken: „Nach intensiver Abwägung und Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen können wir nunmehr grünes Licht für die Abgabe der Tests durch sächsische Apotheken geben. Wir wissen, dass die Apotheken als Teil der patientennahen Gesundheitsversorgung die beste niederschwellige Beratung bieten können. Sie können daher die bei der Abgabe der Coronavirus-Antikörpertests wichtige Aufklärung leisten. Die Sicherheit für Anwenderinnen und Anwender steht für uns an erster Stelle.“
Eine ausführliche Beratung durch entsprechend ausgebildetes Personal sei wichtig, heißt es weiter. Dem Kunden sollte klar sein, dass bei positivem Testergebnis bezüglich des Vorhandenseins von Antikörpern nicht von einer Immunität ausgegangen werden dürfe. Die Landesapothekerkammer Sachsen schreibt dazu: „Vor diesem Hintergrund obliegt es nun der fachlichen Verantwortung jeder Apothekenleiterin und jedes Apothekenleiters, über die Abgabe des Tests in seiner Apotheke selbst zu entscheiden.“
Die Apothekerkammer Berlin hatte bereits Anfang September ihren Mitgliedern mitgeteilt, dass Berliner Apotheken „reine Probennahme-Sets für die spätere Durchführung eines Tests auf SARS-CoV2 in einem Labor an Privatpersonen abgeben“ dürfen. Zuvor hatte die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung geäußert, dass sie sich der Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit anschließe, wonach „die Abgabe eines Probenahme-Sets für die spätere Durchführung eines Tests auf SARS-CoV2 in einem Labor nicht von der Abgabebeschränkung nach § 3 Abs. 4 MPAV erfasst werde“. |
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