Wirtschaft

Streit um Opiumtinktur

Neue Schreiben von Innocur

tmb | Die Firma Innocur wendet sich erneut mit Schreiben zum Thema Opiumtinktur an die Apotheken. Darin erklärt Innocur, dass eine weitere Apotheke ihren Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung aufge­geben habe und daher Opiumtinktur nicht als „vermeintliches Rezepturarzneimittel“ abgeben dürfe. Der Rechtsstreit ist damit aber nicht entschieden, sondern das Hauptsacheverfahren steht noch bevor.

Schon seit Jahren wird vor Gericht über Opiumtinktur gestritten. Zunächst ging es auf der Hersteller­ebene um die Frage, welchen rechtlichen Status Opiumtinktur hat, die zu Rezeptur­zwecken an Apotheken verkauft wird. Dabei standen sich die dänische Firma Pharmanovia als Herstellerin des Opiumtinktur-Fertigarzneimittels Dropizol® und die Firma Maros als Herstellerin von Opiumtinktur zu Rezeptur­zwecken gegenüber.

Pharmanovia geht gegen Apotheken vor

Mittlerweile ist der Rechtsstreit auf der Apothekenebene angekommen. Pharmanovia hatte einzelnen Apotheken über einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg die Abgabe der von der Firma Maros bezogenen Opiumtinktur verbieten lassen. Die Apotheken hatten dagegen zunächst Widerspruch eingelegt. Eine Apotheke hatte diesen Widerspruch bald danach zurückgezogen. Eine zweite Apotheke hat inzwischen ebenfalls ihren Widerspruch aufgegeben, wird aber das Hauptsache­verfahren weiter betreiben. Dies berichtet auch die Firma Innocur als deutsche Vertreiberin von Dropizol® in ihrem jüngsten Brief an die Apotheken.

Hauptsacheverfahren soll Klärung bringen

Eine Neuigkeit ist dies nicht. DAZ.online hatte bereits Anfang Oktober berichtet, dass sich der betroffene Apotheker entschieden hat, die Frage, ob die Apotheke auf der Grundlage ärztlicher individueller Verordnungen weiterhin Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel herstellen und abgeben darf, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren habe die Apotheke dagegen aus prozessökonomischen Gründen nicht fortsetzen wollen. Die betroffene Apotheke hat den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung daher zurückgezogen. Sie hat auch die ABDA über diesen Schritt informiert und betont, dass der Rechtsstreit im Haupt­sacheverfahren weiter betrieben werde.

Bisherige Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz

Die Firma Innocur als Vertreiberin von Dropizol® betont hingegen in ihrem jüngsten Brief die Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz. In dem Brief an die Apotheken heißt es, die Kammer 27 des Landgerichts Hamburg habe der Abgabepraxis von Apotheken eine Absage erteilt. Das Gericht habe dazu erklärt, Voraussetzung für die zulassungsfreie Herstellung sei eine individuelle Rezeptur. Daran fehle es, wenn sich die Tätigkeit des Apothekers auf das bloße Umfüllen des gebrauchs­fertigen Wirkstoffs beschränke. Die Kammer 12 des Landgerichts Hamburg teile im Ergebnis diese Rechtsauffassung. Im zweiten Verfahren gegen eine Apotheke habe sie die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als gering eingeschätzt, erklärt Innocur. Dem Apotheker bleibe daraufhin die Abgabe von Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel „ohne Veränderung der Wirksubstanz“ verboten. Dann verweist auch Innocur auf das ausstehende Haupt­sacheverfahren. Die Klägerin habe ein Hauptsacheverfahren eingeleitet, um eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. |

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