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- AZ 48/2020
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Gesundheitspolitik
EuGH: CBD ist kein „Suchtstoff“
Europäischer Gerichtshof nimmt französisches Vermarktungsverbot unter die Lupe
Im Streit stand eine französische Regelung, nach der nur die Fasern und Samen des Hanfs gewerblich genutzt werden dürfen. Doch ein französischer E-Zigarettenvertreiber nutzte Patronen mit CBD-Öl, wobei das CBD in Tschechien aus rechtmäßig angebauten Hanfpflanzen aus der gesamten Pflanze einschließlich Blättern und Blüten hergestellt wurde. Gegen die Geschäftsführer des Unternehmens wurde deshalb ein Strafverfahren eingeleitet. Nachdem das Strafgericht in Marseille sie zu Bewährungsstrafen und je 10.000 Euro Geldstrafe verurteilt hatte, legten sie Berufung ein – das Berufungsgericht wandte sich daraufhin an den EuGH. Es wollte wissen, ob besagte nationale Regelung mit EU-Recht zu vereinbaren ist.
Dieser hat nun entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem CBD nicht verbieten dürfe, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird. Zwar könne ein Vermarktungsverbot zum Schutze der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein. Ein solches dürfe jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Der EuGH hält die Bestimmungen über den freien Warenverkehr für anwendbar. Das in Rede stehende CBD könne nicht als „Suchtstoff“ angesehen werden – wäre es anders, wäre es nicht zulässig, sich auf die Verkehrsfreiheiten zu berufen. Denn eine Vermarktung von Suchtstoffen ist allen Mitgliedstaaten verboten – außer es geht um den streng überwachten Handel zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken. Der EuGH stellt fest, dass das Unionsrecht für die Definition der Begriffe „Droge“ oder „Suchtstoff“ insbesondere auf zwei Übereinkommen der Vereinten Nationen verweist: das Übereinkommen über psychotrope Stoffe und das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe. CBD werde im ersten nicht erwähnt, und eine wörtliche Auslegung des zweiten Übereinkommens könnte zwar dazu führen, es (als Cannabisextrakt) als Suchtstoff einzustufen. Doch diese Auslegung widerspreche dem Grundgedanken und Ziel des Übereinkommens, „die Gesundheit und das Wohl der Menschheit“ zu schützen. Nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse habe CBD – anders als Tetrahydrocannabinol (THC) – offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, so der EuGH.
Wird die Vermarktung nun verboten, ist dies nicht mit dem freien Warenverkehr zu vereinbaren. Allerdings kann der Gesundheitsschutz Eingriffe in diese Grundfreiheit rechtfertigen. Ob die französische Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, muss nun das nationale Gericht entscheiden. Der EuGH hat aber Zweifel, dass sie noch rechtmäßig ist.
Der Branchenverband Cannabiswirtschaft begrüßt das Urteil. Mit ihm werde „ein geregelter CBD-Markt in Deutschland und Europa greifbarer“. |
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