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Pandemie Spezial
Den Apotheken-Shutdown verhindern
Welche Maßnahmen einer Betriebsschließung entgegenwirken können
Dokumentation ist das A und O
Die Basis dieser Maßnahmen bildet die RKI-Empfehlung „Kontaktpersonen-Management“ für den medizinischen Bereich. Auch wenn Apothekenmitarbeiter im Schreiben vom 23. März 2020 noch nicht explizit erwähnt wurden und es eine Zeit dauerte, bis sich einzelne Apothekerkammern für eine Klarstellung einsetzten und das RKI später auch Apothekenpersonal dazu zählte, ist es sinnvoll, diese Maßnahmen von Beginn an umzusetzen. Die Sächsische Landesapothekerkammer war eine der ersten und verschickte in einem Rundschreiben vom 2. April 2020 die Info, dass der Kontakt mit dem Sächsischen Sozialministerium erfolgt sei und Apotheken zu dem Personenkreis zählen. In tabellarischer Form mit den Spalten Datum, Maßnahme sowie Unterschrift des Apothekenleiters sollte eine chronologische Auflistung aller bisher getroffener und umgesetzter Maßnahmen erfolgen. Das Gesundheitsamt Dresden legt beispielsweise sehr viel Wert darauf, dass mindestens 48 Stunden vor Bekanntwerden einer Infektion Mund-Nasen-Schutz getragen wurde. Die Vorlage dieser Dokumentation den Behörden gegenüber zeigt professionelles Krisenmanagement!
Coronaviren erfordern Gefährdungsbeurteilung
Wie bei allen Tätigkeiten in der Apotheke sollte auch für die Gefahr durch Coronaviren und daraus resultierende Covid-19-Erkrankungen eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese gilt dann als Grundlage der Risikobewertung und Maßnahmenfindung im Betrieb. Eine Pandemie erfordert immer zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen für das Apothekenpersonal. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat auf der ABDA-Website entsprechende Empfehlungen für die aktuelle Situation zusammengestellt, insbesondere zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren, bei der Arzneimittelabgabe im Botendienst sowie bei Reinigungstätigkeiten in der Apotheke. Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen für diese Tätigkeiten sind in dem Dokument enthalten. Die Gefährdungsbeurteilung sollte im Qualitätsmanagementsystem integriert sein und dementsprechend vom Apothekenleiter freigegeben werden.
Strikte Mundschutz- und Schutzbrillenpflicht
Ziel der Maßnahme ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, sowohl unter den Mitarbeitern als auch insbesondere im Hinblick auf den Publikumsverkehr in den Apotheken. Die Tragepflicht bezieht sich auf sämtliche Mitarbeiter und Tätigkeiten, auch im Backoffice oder in Sozial- und Büroräumen. Auch Reinigungskräfte müssen einen Mundschutz tragen. Der Wechsel des Mundschutzes erfolgt zwei Mal pro Tag und bei Verdacht einer Kontamination. In den Bereichen, in denen noch kein Mundschutz getragen wird (Personaleingang, Garderobe) oder der Mundschutz gewechselt bzw. kurzzeitig abgenommen wird, muss es eine Beschränkung der Personenzahl geben, die sich dort gleichzeitig aufhalten dürfen. Die erlaubte Zahl an Mitarbeitern pro Raum wird individuell bestimmt und sollte sich auf maximal zwei bis drei belaufen. Als zulässiger Mundschutz gelten OP-Masken oder textile Mund-Nasen-Bedeckungen. In der Apotheke sollte ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen gewährleistet sein. Regelmäßiges Lüften von Offizin und Backoffice-Bereich ist zwingend durchzuführen.
Desinfektion von Gebrauchsgegenständen
Alle Telefone, Lichtschalter, Klingeln, Schrank- und Tresorgriffe, Tischflächen, Tastatur, Mäuse, Geländer und weitere Kontaktflächen sollten mindestens zwei Mal täglich desinfiziert werden – Flächen und Gegenstände im HV-Bereich mindestens vier Mal. (Mobile) Telefone sollten zu Beginn des Arbeitstages desinfiziert werden und immer dann, wenn sie an einen anderen Mitarbeiter weitergereicht werden. Das Weiterreichen ist möglichst zu unterbinden und durch eine WeiterLEITUNG des Telefonanrufes zu ersetzen. Die Reinigungsaktivitäten werden schriftlich in einer zusätzlichen Liste dokumentiert, die auch in das Qualitätsmanagementsystem resp. Hygienemanagement aufgenommen wird. Der Warenaustausch sollte nur noch in der Schleuse erfolgen. Der Zugang für Betriebsfremde in die Apothekenräumlichkeiten sollte möglichst vermieden werden. Der Warenaustausch zwischen Filialen sollte bei einem positiven Corona-Fall bis zur Maßnahmenfindung durch die Behörden ausgesetzt werden. Transportkisten für den Großhandel und Sprechstundenbedarf sollten in dringenden Fällen desinfiziert werden.
Risikokategorien und Symptomtagebücher
Eine wichtige Maßnahme ist die innerbetriebliche Definition und Einteilung des Personals in die Risikogruppen gemäß RKI. Kategorie I: Direkter Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten oder insgesamt mindestens 15-minütiger Gesichts-(„face-to-face“)-Kontakt zu Menschen mit COVID-19, z. B. im Rahmen eines Gesprächs. Keine Schutzausrüstung vorhanden. Kategorie I spielt im familiären Umfeld eine große Rolle, sollte aber in der Apotheke ausgeschlossen werden durch die oben definierten Maßnahmen. Kategorie II: Personen hielten sich im selben Raum mit einem bestätigten COVID-19-Fall auf, z. B. am Arbeitsplatz, ohne 15-minütigen Gesichts-(„face-to-face“)-Kontakt. Schutzausrüstung war vorhanden. Für diese Kategorie gilt kein zwingender Quarantäneplan, sondern eine unter Einhaltung aller getroffenen Schutzmaßnahmen Isolation des positiv getesteten Mitarbeiters (häusliche Absonderung) und ein Weiterarbeiten des restlichen Teams. Für das restliche Team sollten Symptomtagebücher vorbereitet sein, die zwei Mal täglich auszufüllen sind. Erfasst werden Datum, Symptome wie Fieber, Temperatur, Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Geschmacks- und Geruchsveränderungen, Sonstiges.
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