Gesundheitspolitik

Neue Impfverordnung

Testendes Personal hat Anspruch mit hoher Priorität

ks | Am vergangenen Donnerstag wurde die neue Corona­virus-Impfverordnung (Corona­ImpfV) mit Verzögerung im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft getreten.

Enthalten ist darin u. a. die von der Apothekerschaft eingeforderte frühere Berücksichtigung von testendem Personal. „Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen“, haben nun mit „hoher Priorität“ Anspruch auf eine Impfung (Prio­gruppe 2). Ansonsten ist Apothekenpersonal erst in der dritten Prioritätsgruppe aufgeführt.

Zudem bestimmt ein neuer § 1 Abs. 3 CoronaImpfV, dass von der durch die Verordnung festgelegten Impfreihenfolge abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Bislang war diese Ausnahme enger gefasst und nur im „Einzelfall“ vorgesehen. Eine Abweichung von der Reihenfolge ist zudem möglich, „um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenz­gebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern“.

Des Weiteren wurde der Passus gestrichen, der eine Priorisierung der Abgabe des AstraZeneca-Impfstoffes an Bürger, die zwischen 18 und 65 Jahre alt sind, vorsah. Zudem sind die Zeitpunkte der Folgeimpfungen für die aktuell zugelassenen Impfstoffe nunmehr starr geregelt und gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommis­sion nicht mehr über mehrere Wochen dehnbar.

Weiterhin wird den Ländern ermöglicht, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Nicht zuletzt können nun auch Arztpraxen und Betriebsärzte Impfungen gegen das Coronavirus durchführen. Diese müssen allerdings beauftragt werden und gelten dann als an ein bestimmtes Impfzentrum angegliedert. Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt gilt als beauftragt, sobald ihr oder ihm vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. |

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