Wirtschaft

Sonderprüfungen: BaFin setzt auf Wirtschaftsprüfer

Aus Sicht der Bundesregierung muss bei der Bewältigung der AvP-Insolvenz nicht viel mehr passieren

eda | Mit einer Kleinen, aber äußerst detaillierten Anfrage richteten sich vier Abgeordnete der FDP-Bundestagsfraktion erneut an die Bundesregierung – und erhielten nur ein sehr vages Bild von der aktuellen Lage und den geplanten Konsequenzen rund um die Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP. „Die Situation für die betroffenen AvP-Apotheken bleibt bitter“, fasst der FDP-Gesundheits­experte Wieland Schinnenburg zusammen.

KfW-Kredite, Treuhandkonten-Pflicht, Sonderprüfungen – aus Sicht der Bundesregierung muss bei der Bewältigung der AvP-Insolvenz offenbar nicht viel mehr passieren. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Dabei hatten die Liberalen mit ihrem Fragenkatalog unter dem Titel „Apotheken in der Krise – Versorgungssicherheit in ländlichen Regionen gewährleisten, Defizite bei Factoring-Unternehmen im Gesundheitswesen aufklären und ausräumen“ einen Rundumschlag konzipiert. Im Folgenden fassen wir Ihnen die wichtigsten Punkte kommentierend zusammen.

Auf die Frage, welche Hilfsprogramme die Bundesregierung den von der AvP-Insolvenz betroffenen Apotheken zur Verfügung stellt, wird konkret nur das Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einschließlich des KfW-Schnellkredits, genannt. „Ein speziell für die von der AvP-Deutschland-GmbH(AvP)-Insolvenz betroffenen Apotheken entwickeltes Hilfsprogramm existiert nicht“, heißt es in der Antwort.

Wie in AZ 2021, Nr. 6, S. 5 dargestellt, stehen Apotheken die KfW-Darlehen aus dem Sonderprogramm bereits seit März 2020 (!) zur Verfügung, da es sich um Wirtschaftshilfen im Rahmen der Corona-Pandemie handelt. Von der Insolvenz des Rechenzentrums AvP können die Apotheken allerdings erst seit frühestens September 2020 betroffen sein. Daraus ergibt sich das Problem, dass weder die Bundesregierung noch die KfW anhand dieser Gesamtzahlen differenzieren kann, aus welchem Grund die jeweiligen Betriebe die Kredite beantragt und letztlich zugesagt bekommen haben. Es wird aber auch wieder klargestellt: „Extra-Geld“ gab und wird es für die von der Pleite betroffenen Apotheken nicht geben.

Welcher Kontrollbedarf für GKV-Finanzmittel?

Bezüglich der Frage, ob die Bundesregierung innerhalb des Finanzsystems zusätzlichen Kontroll­bedarf für Finanzmittel aus der Sphäre der gesetzlichen Krankenversicherung wie verschärfte Kontrollen sieht, wird auf das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben des Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (GVWG) verwiesen, in dem das Vorhaben verankert ist, eine Treuhandkonten-Pflicht für Apothekenrechenzentren einzuführen. Was allerdings den Nutzen einer Treuhandkonten-Pflicht für Abrechner betrifft, sind sich die von DAZ und AZ befragten Branchenkenner einig, dass diese allein nur einen unzureichenden Effekt haben wird. So wies Werner Dick vom Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) im Interview in AZ 2020, Nr. 50, S. 5 auf den Unterschied zwischen offenen und verdeckten Treuhandkonten hin. Während nach aktueller Gesetzeslage verdeckte Konten den Apo­theken keine erkennbar größere Sicherheit böten als bisher, sei das Einführen offener Konten mit Blick auf den organisatorischen Aufwand „absolut unrealistisch“.

Wie bereits vor wenigen Monaten angekündigt, verweist auch die Bundesregierung in ihrer Antwort darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) „zeitnah“ beabsichtigt, bei mehreren Factoring-Instituten im Gesundheitswesen Sonderprüfungen durchzuführen. Die Auswahlkriterien für die Prüfungen orientieren sich dabei an der Größe der Unternehmen und der Art der abgerechneten Forderungen, heißt es in dem Papier. Prüfungsschwerpunkte sollen dabei die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie das Rechnungswesen der jeweiligen Institute sein. Aufgrund der „hierfür teilweise erforderlichen Spezialkenntnisse“ werden die Prüfungen ausgeschrieben, und zwar europaweit, und explizit an Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gerichtet. Die Prüfungen sollen dann durch BaFin-Mitarbeiter begleitet werden. Erste Prüfungsergebnisse werden zum Jahreswechsel 2021/22 erwartet, unterliegen jedoch der Verschwiegenheitspflicht.

Ein Blick in die Unternehmens­datenbank der BaFin verrät jedoch, dass zwei Dienstleister aus dem Apothekenbereich für Sonderprüfungen gemäß § 44 Kreditwesen­gesetz (KWG) infrage kommen: Sowohl beim Apotheken- und Ärzte-Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH als auch bei Noventi HealthCare GmbH handelt es sich um Finanzdienstleistungsinstitute mit Factoringerlaubnis, die der BaFin-Aufsicht unterliegen. Andere Apothekenrechenzentren werden als „freigestellte sonstige Institute“ in der Unternehmensdatenbank geführt und unterliegen dementsprechend nicht der üblichen Aufsicht.

Äußerst unzufrieden sind die Abgeordneten mit der Antwort der Bundesregierung auf ihre Kleine Anfrage. Wieland Schinnenburg, Mitglied im Gesundheitsausschuss für die FDP-Bundestagsfraktion, kommentiert die Reaktion der Regierungsverantwortlichen folgendermaßen: „Die Situation für die betroffenen AvP-Apotheken bleibt bitter: Sie müssen sich selbst helfen oder mit den bestehenden Bundeshilfen klarkommen.“ Für besonders schlimm hält er die Gleichgültigkeit der Bundesregierung gegenüber der ausufernden Abrechnungsbürokratie. Positiv ist für Schinnenburg das angekündigte Vorhaben der Regierungen, künftig Treuhandkonten für die Abrechner vorzuschreiben. |

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