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Gesundheitspolitik
Länder lassen DVPMG passieren
Weiterer Anschub für die Digitalisierung im Gesundheitswesen und in der Pflege
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz und dem Digitale-Versorgung-Gesetz hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in dieser Legislaturperiode die Digitalisierung im Gesundheitswesen bereits vorangetrieben: Die Telematikinfrastruktur (TI) wurde weiter ausgebaut und die elektronische Patientenakte (ePA) als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen weiterentwickelt. Auch der Grundstein fürs E-Rezept wurde gelegt und Regelungen für Digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen. Mit dem DVPMG geht es nun weiter – auch in den Bereich der Pflege. Digitale Anwendungen sollen künftig Pflegebedürftigen helfen, die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Zudem wird eigens ein neues Verfahren geschaffen, um die Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu prüfen.
Weiterhin werden die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität dann in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis. Spätestens dann ist auch den Leistungserbringern wie Apotheken ergänzend zum Heilberufsausweis auf Verlangen eine nicht an eine Chipkarte gebundene digitale Identität zur Verfügung zu stellen.
Medikationsplan vorerst weiter auf eGK
Für die Apotheken wichtig sind vor allem die Regelungen rund um das E-Rezept und den Medikationsplan, die teilweise erst zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt wurden. So wird der elektronische Medikationsplan ab dem 1. Juli 2023 technisch in eine eigenständige TI-Anwendung überführt, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird – allerdings gibt es Übergangsfristen.
Erweitertes Makelverbot
Durch eine Änderung des Apothekengesetzes wird klargestellt, dass das dort geregelte Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der elektronischen Verordnungen benötigt werden. Zudem wird der Verstoß gegen das Verbot, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten um daraus Vorteile zu ziehen bzw. diese zu gewähren, bußgeldbewehrt. Weiterhin ebnet das Gesetz den Weg für eine stärkere Nutzung der Telemedizin. Zum Beispiel soll auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst telemedizinische Leistungen anbieten; ebenso Heilmittelerbringer und Hebammen. Auch die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Kalendertagen soll aus der Ferne festgestellt werden können.
Das Gesetz muss nun noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später wird es zum weit überwiegenden Teil in Kraft treten. |
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