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Gesundheitspolitik
ABDA will mehr Honorar
Impfstoff-Vergütung soll rückwirkend erhöht werden
Im Mai hatte die ABDA in einer Dokumentation ermittelt, dass die Kosten für die Abgabe einer Durchstechflasche bei 18,08 Euro zzgl. USt. liegen. Daran hat sich bislang nichts geändert. „Auch weiterhin ist die Versorgung der Ärzteschaft mit COVID-19-Impfstoffen durch sich wöchentlich ändernde Umgebungsbedingungen gekennzeichnet. Damit gibt es weiterhin jede Woche Anpassungen in Arbeitsabläufen und erheblichen Kommunikations- und Abstimmungsbedarf mit Ärzten und Großhändlern“, heißt es in der Stellungnahme vom vergangenen Mittwoch. Zudem sei für den August zu erwarten, dass mit Moderna der vierte COVID-19-Impfstoff in die ambulante ärztliche Versorgung eingebracht werde – „mit entsprechendem Umstellungsaufwand“. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei die Impfstoffversorgung aufgrund ihrer geringen Planbarkeit und der hohen wöchentlichen Volatilität nicht verlässlich mit anderen Aktivitäten in der Apotheke kombinierbar, der zusätzliche Aufwand durch die Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen habe bisher nicht abgenommen.
Vor diesem Hintergrund bekräftigt die ABDA ihre Forderung nach einer Anhebung der Vergütung auf 18,08 Euro zzgl. USt. je Durchstechflasche, „mindestens aber auf einen den jetzt vorgesehenen Wert von 7,58 Euro zzgl. USt. deutlich übersteigenden Betrag“.
Zudem betont die ABDA, dass die Änderungen bei der Großhandelsvergütung zu anderen Stichtagen als die Änderung der Apothekenvergütung zu erheblichem Mehraufwand bei den Apothekenrechenzentren führe. Da die Abrechnung über die Apotheken erfolge, sei dadurch eine Kostenbelastung der Apotheken zu erwarten. Die Stellungnahme schließt mit der Forderung: „Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Anpassung (Erhöhung) der Apothekenvergütung (nachträglich) zum 1. Juli 2021 folgerichtig.“
Die höhere Apothekenvergütung soll am heutigen Montag wirksam werden. Ob das Gesundheitsministerium die Forderungen der ABDA berücksichtigt, war bei AZ-Redaktionsschluss offen, da noch keine Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger erfolgt war. |
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