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Wirtschaft
AvP: Kein Geld, aber Umsatzsteuer
Treuhand Hannover klagt gegen Finanzamt und bezieht sich auf EuGH-Rechtsprechung
Wie sind die ausstehenden Zahlungen des insolventen Rechenzentrums AvP in den Apotheken umsatzsteuerlich zu behandeln? Diese Frage treibt die Betroffenen schon lange um. Das zentrale Problem dabei ist, dass die Umsatzsteuer üblicherweise nach den vereinbarten Entgelten bemessen wird. Nach dieser Sichtweise entsteht die Steuerpflicht mit der Abgabe des Arzneimittels – unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich in der Apotheke ankommt. Dennoch konnten einige Apotheken die Umsatzsteuerzahlungen zumindest aufschieben.
Unterschiedliche Vorgehensweisen der Finanzämter
Einen Überblick dazu hatte Steuerberater Niko Hümmer von der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz im vorigen Herbst gegeben (siehe AZ 2020, Nr. 45, S. 8). Hümmer hatte über unterschiedliche Vorgehensweisen verschiedener Finanzämter berichtet. Einige Finanzämter hätten die Umsatzsteuerzahlungen aufgrund der unklaren Situation gestundet, manche hätten sogar die Bemessungsgrundlage korrigiert, weil das Geld nicht in den Apotheken angekommen sei. Doch wieder andere Finanzämter hätten eine Stundung abgelehnt – so weit der Stand der Dinge im vorigen Herbst.
Nun berichtet die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover in der jüngsten Ausgabe ihres Kundenmagazins, die eingelegten Einsprüche seien mit dem Hinweis auf die geltende Rechtslage abgelehnt worden. Dies gelte auch für beantragte Billigkeitsmaßnahmen. Die Apotheken müssten daher sogar bei Totalausfällen die Umsatzsteuerforderungen des Fiskus in voller Höhe erfüllen.
Treuhand: Leistungsempfänger trägt Umsatzsteuer
Doch die Treuhand erklärt, sie habe nun erstmals Klage gegen die Ablehnung eines solchen Einspruchs erhoben. Aus Sicht der Treuhand berufe sich die Finanzverwaltung auf eine alte und unionsrechtswidrige Fassung der Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in vielen Urteilen entschieden, dass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger und nicht vom leistenden Unternehmen zu tragen sei. Außerdem habe der EuGH entschieden, dass sich die Umsatzsteuer am Betrag bemesse, den der leistende Unternehmer einnimmt. Daraufhin habe der deutsche Gesetzgeber diese Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht angepasst und sie unionsrechtskonform ausgestaltet, heißt es von der Treuhand. Doch die Finanzverwaltung berufe sich auf die alte Fassung.
Treuhand rechnet mit vielen weiteren Klagen
Falls das Finanzgericht der Argumentation der Treuhand folge, sei mit vielen weiteren Klage gegen die abgelehnten Einsprüche zu rechnen, heißt es weiter in dem Beitrag.
Allerdings berichtet die Treuhand in diesem Zusammenhang nicht, ob alle Finanzämter die Einsprüche abgelehnt haben und gegebenenfalls welche Ämter so entschieden haben. Sie informiert auch nicht darüber, bei welchem Finanzgericht nun Klage erhoben wurde. |
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