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DAZ aktuell
Hinweise zur Abgabe und Abrechnung von Schutzmasken
ABDA gibt Handlungsempfehlung für die Abgabe ab 1. Januar 2021
Seit dem 15. Dezember 2020 haben gesetzlich und privat Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder einer bestimmten Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion angehören, Anspruch auf insgesamt 15 Atemschutzmasken.
Die ersten drei Masken erhielten sie bis zum 6. Januar 2021 gegen Vorlage ihres Ausweises bzw. glaubhafter Darlegung ihres Anspruchs in den Apotheken. Wer den Anspruch für die nächsten zweimal sechs Masken geltend machen will, muss eine fälschungssichere Bescheinigung vorlegen, die die Krankenkassen und -versicherungen an ihre Versicherten verschicken. Wie die Abgabe und Abrechnung seit dem 1. Januar erfolgt, erläutert die ABDA in einer Handlungsempfehlung, die im Mitgliederbereich auf der ABDA-Webseite abgerufen werden kann.
Grundsätzlich gilt: Die Risikopatienten erhalten zwei Berechtigungsscheine, die sie in den Apotheken – auch Versandapotheken – einlösen können. Der erste ist vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021, der zweite vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gültig. Je Sechser-Set ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro an die Apotheke zu zahlen. Die Abgabe der Masken wird in der Apotheke mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person auf dem Berechtigungsschein bestätigt. Der Berechtigungsschein verbleibt in der Apotheke und ist dort bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. Die ABDA betont: Eine Einreichung bei den Apothekenrechenzentren ist nicht erlaubt! Vielmehr erstellt die Apotheke auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung). Als Sammelbeleg ist dabei der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ zu nutzen. Erst dieser Sammelbeleg ist zusammen mit dem GKV-Rezeptgut beim Apothekenrechenzentrum einzureichen – letztmalig ist dies mit dem Rezeptgut Mai 2021 möglich.
Die ABDA beschreibt in ihrer Handlungsanweisung überdies genau, wie der Sonderbeleg auszufüllen ist. Unter anderem sind die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durchzustreichen.
In die Felder im Abgabeteil sind folgende Angaben einzutragen:
- Feld „Apotheken-Nummer / IK“ (2): Apotheken-IK der abgebenden Apotheke
- Feld links neben „Summe“: Summe Eigenbeteiligung in Euro
- Feld „Summe“: Gesamtbrutto der abgegebenen Sets (6 Masken) in Euro (36 Euro)
- Feld „Sonderkennzeichen“: Schutzmasken-Sonder-PZN 06461245
- Feld „Faktor“: Anzahl abgegebene Sets (6 Masken), max. 4-stellig
- Feld „Anzahl“: Summe Erstattungsbetrag der abgegebenen Sets (6 Masken) in Cent
- Feld „Abgabemonat Ende“ (10): Letzter Kalendertag des Abgabemonats
Bei Abgabe von mehr als 10.000 Sets pro Kalendermonat werden diese auf mehrere Sammelbelege (max. 9999 Sets pro Monat) aufgeteilt. |
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