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Gesundheitspolitik
Das Aus für die Standardplastiktüte
Seit Jahresbeginn kann die Ausgabe als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Das Aus für die Plastiktüte im Handel dürfte für niemanden eine Überraschung sein. Schon im Mai 2015 trat eine EU-Richtlinie in Kraft, die den Verbrauch sogenannter „leichter Kunststofftragetaschen“ mit einer Wandstärke bis zu 50 Mikrometer drastisch begrenzen sollte. Die konkrete Umsetzung oblag den Mitgliedstaaten.
In Deutschland ging es 2016 freiwillig los: Das Bundesumweltministerium und der Handelsverband Deutschland schlossen eine Vereinbarung, um den Verbrauch von Kunststofftragetaschen zu verringern. Auch viele Apotheken machten mit – die „Känguru“-Kampagne aus Baden-Württemberg fand bundesweit Nachahmer. Ende 2020 beschloss dann der Gesetzgeber ein Plastiktütenverbot im Verpackungsgesetz. In Kraft getreten sind die Änderungen im Februar 2021. Seitdem steht fest, dass ab dem 1. Januar 2022 leichte Plastiktüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in Umlauf kommen dürfen.
Nun ist der Stichtag verstrichen. Nur noch ganz leichte Plastiktüten mit einer Wandstärke von unter 15 Mikrometern, wie sie aus dem Einzelhandel an Obst- und Gemüsetheken bekannt sind, sind vom Verbot nicht erfasst.
Auch Apotheken sollten das Verbot ernst nehmen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht mehr. Wer noch Plastiktüten hortet, sollte diese nicht mehr an Kunden ausgeben. Das Verpackungsgesetz bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot verstößt – gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. |
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