Adexa-Info

Wenn Apotheken verkauft werden

Neues aus der ADEXA-Rechtsberatung

Bei einem Betriebsübergang wechselt die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Apotheke. An­gestellte sind oft in großer Sorge. Welche Rechte haben sie?

„Wird eine Apotheke verkauft, handelt es sich rechtlich um einen Betriebsübergang“, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA. „In diesem Fall gehen alle Arbeitsverhält­nisse so, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, auf den neuen Inhaber be­ziehungsweise die neue Inhaberin über. Gemäß § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernimmt die neue Apothekenleitung alle Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen – und bei Tarifbindung auch aus Tarifverträgen – ergeben. Eine Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs wäre unzulässig. Ebenso können Bestimmungen des Arbeitsvertrags wie zum Beispiel Gehalt oder Arbeitszeiten nicht einfach abgeändert werden.

Kündigungen sind dennoch möglich

Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen ist aber weiterhin möglich. Das kann beispielsweise eine verhaltensbedingte Kündigung sein, falls Angestellte gegen Pflichten ihres Arbeitsverhältnisses verstoßen. Ordentliche Kündigungen sind unter Einhaltung der jeweiligen Fristen dennoch möglich. Laut Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise Rahmentarifvertrag Nordrhein beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit für beide Seiten einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Foto: Stockfotos-MG/AdobeStock

„Die Regelungen aus § 613 a sind folglich nicht als absoluter Kündigungsschutz zu verstehen“, erklärt Minou Hansen, Leitung der Rechts­abteilung von ADEXA. Die einjährige Schutzfrist bezieht sich auf die Fortgeltung der tariflichen Bindung, wenn die vorhergehende Apothekenleitung tarifgebunden war und die neue es nicht ist. Dann darf sie sich erst nach zwölf Monaten von den Tarifbestimmungen lösen.

Schutz für Schwangere

Auch beim Betriebsübergang greift ein umfassender Schutz für Schwangere. Hansen: „Eine Kündigung ist unwirksam, falls die Apothekenleitung zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft wusste – oder falls die Mitarbeiterin diese ­Information innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kündigung nachgereicht hat.“ Der Schutz greift bis vier Monate nach der Entbindung beziehungsweise für die gesamte Dauer der Elternzeit. „Das bedeutet: Bei einem Betriebsübergang ändert sich für Angestellte die Situation zumindest aus Sicht des Gesetzgebers nicht grundlegend“, fasst Hansen zusammen. |

Michael van den Heuvel

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.