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Gesundheitspolitik
Pragmatische Regelungen
Entgegenkommen bei Engpässen auch in Sachsen und im Saarland
So hat laut der örtlichen Apothekerkammer das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gemeinsam mit der Landesdirektion Sachsen sowie auf Anregung der Kammer Vereinbarungen getroffen, „um durch eine unbürokratische Anwendung von geltendem Bundesrecht in Bezug auf die Arzneimittelversorgung eine ausreichende Versorgung der sächsischen Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.“
Laut einem Rundschreiben der Kammer dürfen nun Apotheken, die nicht zum selben Filialverbund gehören, einander kurzfristig und ohne gesonderte Erlaubnis mit Arzneimitteln aushelfen. Ausgenommen sind lediglich Betäubungsmittel. Auch Tauschplattformen (wie bspw. „Just check it“) sollen demnach nicht beanstandet werden, wenn die Abgabe der gesuchten Arzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Rahmen des § 17 Abs. 6c der Apothekenbetriebsordnung erfolgt. Allerdings müssen beide Apotheken eine Chargendokumentation vorhalten.
Weiter dürfen Apotheken in Sachsen nicht verfügbare Arzneimittel defekturmäßig herstellen. Erlaubt sind bis zu einhundert abgabefertige Packungen pro Tag. Dass die auf der Internetseite des BfArM eingestellte Information zur eingeschränkten Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels mit der häufigen ärztlichen Verordnung gleichgesetzt werden kann, werde akzeptiert, heißt es. Zudem könne neben der häufigen ärztlichen Verordnung und der Information des BfArM zu Lieferengpässen in der derzeitigen Ausnahmesituation auch die häufige Nachfrage von Patienten einer Defekturherstellung zugrunde gelegt werden. Jedoch sollten die Apotheken den jeweiligen Engpass nachweisen können.
Außerdem ist man beim Einzelimport von Arzneimitteln großzügiger: Üblicherweise ist dieser nur auf eine vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge erlaubt. In der gegenwärtigen Ausnahmesituation werde toleriert, dass die Auslegung des Begriffes „geringe Menge“ entsprechend der Nachfrage angepasst werde, heißt es. Die vorrätig gehaltene Menge des eingeführten Arzneimittels müsse aber dem Betrieb der Apotheke angemessen sein.
Im Saarland hatte man sich schon im Januar mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und der IKK Südwest auf Vereinfachungen verständigt. Apotheken können demnach Fieberarzneimittel für Kinder je nach Verfügbarkeit in jeder Form abgeben, also auch als Rezeptur. Zudem wurde auch hier der kollegiale Austausch von Arzneimitteln zwischen Apotheken ermöglicht. Die zunächst bis 8. Februar geltenden Vereinbarungen wurden nun bis zum 28. Februar verlängert. |
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