DAZ aktuell

Ampel macht Schluss mit Nullretax und Präqualifizierung

Änderungsanträge zum ALBVVG / Kein Entgegenkommen beim Honorar

ks/jb | Diese Woche soll der Bundestag das Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) verabschieden. Zuvor haben die Regierungsfraktionen nochmals eifrig am Entwurf gefeilt. Am Mittwoch (nach Redaktionsschluss dieser DAZ) hat der Gesundheitsausschuss des Bundestags noch zahlreiche Änderungsanträge beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese so blieben, wie die Entwürfe, die der DAZ-Redaktion tags zuvor vorlagen. Für Apotheken heißt das: Sie können zumindest in Sachen Nullretax und Präqualifikation einen Erfolg für sich verbuchen. Keine Bewegung gab es hingegen in Sachen Vergütung.

Zu Wochenbeginn waren einigen Apotheken Nullretaxationen ins Haus geflattert: Besonders hervor tat sich die IKK Classic, die Apotheken, die um den Jahreswechsel Fiebersäfte für Kinder selbst hergestellt hatten, weil sie als Fertigarzneimittel nicht zu haben waren, die Zahlung für diese Rezepturen gänzlich verwei­gerte. Der Grund: die fehlende Dosierungsangabe auf der Verordnung. Mit solchen Schikanen soll künftig Schluss sein.

Einer der Änderungsanträge sieht einen neuen Absatz 4d in § 129 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) vor. Dieser macht konkrete Vorgaben für Retaxationen der Krankenkassen gegenüber Apotheken. So wurden fünf Fallgruppen gebildet, in denen eine Retaxation grundsätzlich aus­geschlossen ist.

Demnach kann künftig nicht mehr retaxiert werden, wenn:

1. die Dosierangabe auf der Verschreibung fehlt,

2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,

3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen einschlägigen Richtlinien festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Abs. 1a SGB V, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,

4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder

5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.

Auch Nullretaxationen aufgrund der Nichterfüllung von Rabattverträgen sollen nicht mehr möglich sein. Gibt die Apotheke ohne Grund kein Rabattarzneimittel ab, ist eine Retaxation für das abgegebene Arzneimittel ausgeschlossen, heißt es. Es besteht dann nur kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung. Das bedeutet: Die Apothekenvergütung wird gestrichen, der Einkaufspreis jedoch er­stattet. Dasselbe gilt mit Blick auf die neuen erweiterten Austauschregeln (künftig § 129 Abs. 2a SGB V, s. u.), wenn im Falle von Engpässen die erforderlichen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise fehlen.

Hilfsmittelabgabe: Apotheken im Regelfall qualifiziert

Eine weitere für die Apotheken wich­tige Änderung: Für apothekenübliche Hilfsmittel soll künftig keine Präqualifizierung mehr notwendig sein. Lediglich für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern, oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehören, wie z. B. Blindenführhunde, sollen Apotheken die Präqualifizierung künftig noch beantragen müssen. Welche das im Einzelnen sind sollen die Kassen gemeinsam mit dem Deutschen Apothekerverband festlegen.

Hier ließ man sich offensichtlich von der ABDA überzeugen, die für diesen Schritt der Entbürokratisierung gekämpft hatte.

Nachgefeilt haben die Fraktionen auch bei den erweiterten Austauschregeln im Fall von Engpässen, die in einem neuen Absatz 2a des § 129 SGB V verankert werden und pünktlich ab dem 1. August greifen sollen. So soll nun nicht mehr die Rede vom „verordneten“ Arzneimittel sein, das nicht verfügbar und damit auszutauschen ist, sondern vom „nach Maßgabe des Rahmenvertrags (…) abzugebenden“ Arzneimittel – damit wird eine Anregung der ABDA umgesetzt. Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass die großzügigeren Austausch­regeln an die „Nichtverfügbarkeit“ geknüpft sind. Diese liegt dann vor, wenn das Arzneimittel nicht „innerhalb einer angemessenen Zeit“ durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim pharmazeutischen Großhandel zu beschaffen ist. Allerdings wird nun auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass Apotheken nur von einem vollversorgenden Großhändler beliefert werden. Dann soll eine Verfügbarkeitsanfrage reichen. Nicht aufgegriffen wurde die Forderung der ABDA, Apotheken in dieser Norm auch die Eigenherstellung, den Austausch der Darreichungsform und gegebenenfalls auch den Aut-simile-Austausch zu ermöglichen.

Ein weiterer Änderungsantrag sieht vor, den Festzuschlag des pharma­zeutischen Großhandels von 70 auf 73 Cent anzuheben. Im Gegenzug entfällt der zunächst geplante 50-Cent-Engpass-Zuschlag für den Großhandel. |

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