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Ihr gutes Recht im Urlaub

ADEXA rät: Das Handy mal abschalten, Krankheit richtig dokumentieren

Angestellte müssen im Urlaub nicht dienstlich erreichbar sein. Freie Tage und Wochen dienen der Er­holung. Wer krank wird, verliert seine Ansprüche nicht.

Im Strandkorb kurz die E-Mails checken, beim Sightseeing mit dem Chef oder der Chefin telefonieren: 65 Prozent aller Berufstätigen, die in 2023 einen Sommerurlaub geplant haben, sind erreichbar, wie eine Umfrage des Digital-Branchenverbands Bitkom zeigt. Nur 34 Prozent planen, komplett abzuschalten und nicht auf berufliche Anfragen zu reagieren. Wie ist die rechtliche Lage?

Foto: artiemedvedev/AdobeStock

Klare Regelungen im Arbeitsrecht

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, ihrer Apothekenleitung die private Handy-Nummer mitzuteilen, wie Gerichtsurteile zeigen (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442 / 17 und 6 Sa 444 /17). Außerdem muss niemand auf Anfragen reagieren. Es kann sich lohnen, die Apothekengruppe auf WhatsApp im Urlaub befristet stumm zu schalten, um nicht doch in Versuchung zu kommen, die Nachrichten zu lesen – und zu beantworten.

Krank im Urlaub – was tun?

Doch nicht nur dienstliche Nachrichten können die schönste Zeit des Jahres vermiesen. Erkranken Angestellte im Urlaub, ist es mit der Erholung dahin. Gut zu wissen: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests werden die Tage der Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer im Ausland erkrankt, sollte darauf achten, dass das Attest explizit Arbeitsun­fähigkeit und nicht nur Krankheit benennt.

Grafik: buschdesign/ADEXA

Webtipp: 
Sie wollen mehr über das Thema erfahren? 
Im ADEXA-Podcast „ArbeitsgeRECHT für die Apotheke“ beantwortet die ADEXA-Juristin 
Minou Hansen Fragen zum Urlaub: 
www.adexa-online.de/podcast

Ärger unterwegs – so sollten Sie reagieren

Früher oder später steht die Rückreise an. Umso ärgerlicher, wenn der Flug storniert wird oder ein Stau die Rückreise verzögert. In dem Fall sollten Angestellte sofort ihre Chefin oder ihren Chef anrufen. Da im Arbeitsrecht der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt, ist die Apothekenleitung in den allermeisten Fällen berechtigt, das Gehalt um die entsprechenden Fehltage zu kürzen. Sorgen um den Arbeitsplatz müssen sich Reisende aber nicht machen. Der Grund für die Verspätung liegt nicht in ihrer Verantwortung, sodass eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtswidrig wären. |

Michael van den Heuvel

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