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Resturlaub, Jahresarbeitszeitkonto und Sonderzahlung

Was im November und Dezember wichtig ist

Das Jahr neigt sich langsam, aber sicher seinem Ende entgegen. Doch es gibt noch viel zu tun. Bei einem Webinar hat Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, zusammengestellt, was Apotheken­angestellte nicht übersehen sollten.

Oft haben Mitarbeitende noch Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr: ein Thema, das Rechtsanwältin Minou Hansen und ihre Kolleginnen der ADEXA-Rechtsberatung oft hören.

„Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag“, sagt Hansen. „Bei Tarifbindung muss mindestens der tarifliche Urlaub gewährt werden.“ Das sind in den meisten Kammer­bezirken 34 Werktage plus ein Tag nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit. Kolleginnen und Kollegen aus Nordrhein kommen tariflich auf 33 Werktage plus einen Tag nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit.

„Werktage sind aber nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen“, betont Hansen. Pro Urlaubswoche müssen entweder sechs Werktage Urlaub genommen werden. Oder man rechnet Urlaubs­ansprüche um anhand der Formel: 34 ÷ 6 (Werktage) × Arbeitstage = Anspruch in Arbeitstagen.

Besondere Regelung für Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mind. 50) erhalten zusätzlich fünf Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es sechs Tage. Falls das Versorgungsamt die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres feststellt, ist es für jeden vollen Monat der anerkannten Schwerbehinderung ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs.

Urlaub im Ausnahmefall übertragen

Doch worauf sollten Angestellte achten, die noch Resturlaub aus dem laufenden Jahr haben? Minou Hansen weist auf das Bundesurlaubsgesetz und auf tarifliche Regelungen hin. Urlaub muss demnach im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden.

Ausnahmen sind möglich, falls dringende betriebliche Gründe, beispielsweise die hohe Kundenfrequenz vor Weihnachten, keinen Urlaub zulassen. „Im Streitfall haben Mitarbeitende nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung vorgelegen haben“, sagt Hansen. Deshalb rät sie, unabhängig von den Erfolgsaussichten einen Urlaubsantrag zu stellen. „Lehnt die Apothekenleitung diesen zum Jahresende ab, ist davon auszugehen, dass dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben.“

Auch persönliche Gründe können zur Übertragung des Urlaubsanspruchs führen. Das wird meist die eigene Erkrankung oder die Erkrankung naher Angehöriger sein. „Wer rechtzeitig wieder gesund wird, sollte zumindest einen Urlaubsantrag stellen“, rät Hansen. Eine rechtliche Verpflichtung: „Arbeitgebende müssen Angestellte auf Urlaubsansprüche und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wenn der Urlaub nicht genommen wird“, betont Hansen. Urlaubsansprüche, die jetzt auf das Folgejahr übertragen werden, verfallen zum 31. März 2024.

Das Jahresarbeitszeitkonto ausgleichen

Zum Jahresende sollten Angestellte auch einen Blick auf ein etwaiges Jahresarbeitszeitkonto werfen; es muss zum 31. Dezember ausgeglichen werden. Haben sie ein Arbeitszeitguthaben, werden ihre Plusstunden durch Freistellung ausgeglichen. Bei Minusstunden müssen Chefin oder Chef Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, dies nachzuarbeiten.

Der Ausgleich hat laut Tarifverträgen innerhalb der ersten drei Monate zu erfolgen, in Sachsen innerhalb von sechs Monaten. Ansonsten werden Plusstunden ausgezahlt – und zwar mit Zuschlägen für die Mehrarbeit. Minusstunden verfallen jedoch.

Tarifliche Sonderzahlung darf nicht einfach gestrichen werden

Ein weiteres Thema am Jahresende ist die tarifliche Sonderzahlung. Alle Angestellten mit Tarifbindung haben Anspruch auf 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdienstes. Wer im Laufe des Jahres seine Wochenarbeitszeit verändert hat, erhält einen Durchschnittswert.

Um die Sonderzahlung zu bekommen, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit erhalten Mit­arbeitende die Sonderzahlung rückwirkend, sobald die sechs Monate erreicht sind.

Die Apothekenleitung darf Sonderzahlungen nicht streichen, diese jedoch auf bis zu 50 Prozent des tarif­lichen Monatsverdienstes kürzen, falls betriebswirtschaftlich erforderlich. Dies ist aber nachzuweisen. Die Chefin oder der Chef sind im Tarifbereich ADA verpflichtet, entsprechende Pläne vier Wochen vor der Fälligkeit anzukündigen, spätestens am 1. November. |

Michael van den Heuvel

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Das nächste ADEXA-Webinar für alle Berufsgruppen ist am 31. Januar 2024 um 19.30 Uhr geplant. Mehr dazu in Kürze unter www.adexa-online.de/termine.

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