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Flexiblere Öffnungszeiten
Niedersachsen lockert Vorgaben
Konkret sieht die neue Regelung eine Mindestöffnungszeit von 30 Stunden in der Woche vor. Dabei müssen die Apotheken montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 8.00 und 18.30 Uhr mindestens sechs Stunden geöffnet sein. Wie sie diese sechs Stunden auf diesen Zeitraum verteilen, ist den Inhaberinnen und Inhabern freigestellt. Bislang war jeweils eine Öffnung von vormittags und nachmittags für mindestens drei Stunden vorgeschrieben.
Mittwochs und samstags sowie an Feiertagen bleibt es wie bisher bei mindestens drei Stunden im Zeitraum von 8.00 bis 14.00 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gelten die Regelungen vom Samstag. Für Apotheken, die ihre Öffnungszeiten nach den neuen Regelungen nicht nur vorübergehend ändern, gibt es eine Anzeigepflicht. Die geänderte Allgemeinverfügung wird noch bekannt gegeben.
Neben Niedersachsen haben beispielsweise Sachsen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein und Westfalen-Lippe, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen-Anhalt bereits darauf reagiert, dass Apotheken aufgrund des Personalmangels Probleme haben, die vorgeschriebenen Mindestöffnungszeiten abzudecken. |
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