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Lieferengpässe: BMG legt Referentenentwurf vor

Beschränkte Austauschmöglichkeiten / 50 Cent plus Mehrwertsteuer für Apotheken

ks | Seit dieser Woche liegt er endlich vor: der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“. Damit setzt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das kurz vor Weihnachten vorgestellte Eckpunktepapier um.

Es hat ein wenig länger gedauert – doch seit vergangenem Dienstag konkretisieren sich die Pläne des BMG, wie den andauernden Arzneimittel-Lieferengpässen begegnet und die Arzneimittelversorgung für Kinder sichergestellt werden soll. Mit dem „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)“, sollen diverse Vorschriften im Sozialgesetzbuch V, dem Arzneimittelgesetz, dem Apo­thekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung geändert werden.

Wie bereits in den Eckpunkten angekündigt, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) künftig eine Liste der aktuellen Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Arzneimitteln veröffentlichen – und fortlaufend aktualisieren. Diese Arzneimittel sollen Apotheken dann leichter austauschen können. Dazu ist ein neuer Absatz 2a in § 129 SGB V vorgesehen. Abweichend von den in dieser Norm und dem Rahmenvertrag geregelten Austauschvorgaben können sie ein solches verordnetes und nicht vorrätiges Präparat gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Zudem sind Austauschmöglichkeiten in Bezug auf die Packungsgröße, Packungsanzahl, die Entnahme von Teilmengen und in Bezug auf die Wirkstärke vorgesehen – und zwar, ohne dass eine Rücksprache mit dem Arzt notwendig ist. Diese Vorgaben sind zwar wortgleich mit den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch sie schränken den Kreis der derart austausch­fähigen Arzneimittel deutlich ein. Die Begründung des Referentenentwurfs stellt klar: „Diese erleichterte Austauschmöglichkeit ist begrenzt auf Arzneimittel mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen, für die ein Lieferengpass besteht, und soll dazu beitragen, die Arzneimittelversorgung der Versicherten zu vereinfachen“. Immerhin: „Für einen etwaigen Austausch der Apotheke ist die Retaxation durch die kostentra­gende Krankenkasse ausgeschlossen.“

50 Cent Engpass-Zuschlag

Auch die in den Eckpunkten genannten 50 Cent als Zuschlag für Apotheken, die einen Austausch nach der genannten neuen Vorschrift vornehmen, sind im Referentenentwurf aufgegriffen. Die Arzneimittelpreisverordnung soll entsprechend ergänzt werden. 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer wird den Apotheken zugestanden – anders als noch in den Eckpunkten umrissen, ist eine Rücksprache mit dem Arzt aber nicht Bedingung.

In der Begründung wird auf die Mischkalkulation bei der Apothekenvergütung verwiesen, die grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten und Aufwände der Apotheken, die mit der Abgabe von Arzneimitteln verbunden sind, erfasse. „Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Arzneimittellieferengpässen kommen zu den bereits bestehenden Aufwänden weitere hinzu, die bislang nicht hinreichend berücksichtigt sind“, konstatiert das BMG. Und so soll der neue Zuschlag diesen zusätzlichen Aufwand honorieren, der sich „insbesondere in Rücksprachen mit den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten oder in Nachfragen beim pharmazeutischen Großhandel niederschlägt“. Die Apotheken wird das allerdings kaum zufriedenstellen. Sie haben bereits deutlich gemacht, dass die 50 Cent völlig un­zureichend sind.

Neben diesen Regelungen zum Engpassmanagement enthält der Gesetzentwurf aber vor allem auch solche, die Engpässe vorbeugen sollen. Mehr Details zum Referentenentwurf finden Sie auf DAZ.online. |

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