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Neues Erbschaftsteuerrecht
Fristablauf für Wahlrecht der Erben
Wichtige Besonderheit für Erbfälle, die in den Jahren 2007 und 2008 eingetreten sind: Hier darf das neue Recht rückwirkend angewendet werden - sofern die Erben bis 30. Juni 2009 einen entsprechenden Antrag stellen.
Doch die Zeit drängt: Denn das Wahlrecht kann nur noch bis zum 30. Juni 2009 ausgeübt werden. Bis dahin muss der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Insbesondere für Unternehmenserben und für Erben von Familienwohnheimen kann es sich lohnen, genau nachzurechnen und dabei weitere Aspekte - Stichworte Haltefristen und Lohnsummenregelung - im Auge zu behalten.
Wichtig in diesem Zusammenhang auch: Das Wahlrecht gilt nur hinsichtlich der neuen Bewertungs- und Verschonungsregelungen sowie bezüglich der neuen Steuersätze, nicht jedoch im Hinblick auf die neuen persönlichen Freibeträge. Diese richten sich weiterhin nach altem Recht. Zudem gilt das Wahlrecht nur für Erbfälle, nicht jedoch für Schenkungen.
Erschwert wird die Wahl allerdings dadurch, dass hinsichtlich zahlreicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht noch Klärungsbedarf besteht. Die betreffenden Erlasse der Finanzverwaltung hierzu stehen aber noch aus. Zwar haben sich zwischenzeitlich zahlreiche Experten für eine Verlängerung der Frist für das Wahlrecht bis Ende des Jahres eingesetzt. Die Bundesregierung hat dies jedoch erst kürzlich abgelehnt.
Stuttgart - 08.06.2009, 17:16 Uhr