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Urteil des Bundessozialgerichts
Elterngeld: Steuerklassenwechsel ist zulässig
Es ist zulässig, vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse zu wechseln, um mehr Elterngeld zu bekommen - so ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel.
Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R) widersprach das Bundessozialgericht der Auffassung des Freistaats Bayern, nach der ein solcher Wechsel rechtsethisch verwerflich und damit rechtsmissbräuchlich sei.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens, das vom Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich monatlich erzielt wurde. Im konkreten Fall hatten die Klägerinnen ihre Steuerklassen von IV auf III bzw. von V auf III geändert. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen - und damit zu einem höheren Nettoeinkommen und auch zu einem höheren Elterngeld. Die von den jeweiligen Ehegatten nach der dann gültigen Steuerklasse V zu entrichtenden Einkommensteuerbeiträge stiegen zwar stark an, was sich aber bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausglich.
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass der Freistaat Bayern das durch den Wechsel der Steuerklasse erhöhte Elterngeld zahlen muss. Der Steuerklassenwechsel sei, so die Kasseler Richter, nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt und auch nicht durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) ausgeschlossen oder beschränkt. Daher lasse sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels sei im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, der Gesetzgeber habe aber auf eine begrenzende Regelung verzichtet.
Traunstein - 26.06.2009, 08:57 Uhr