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Bundesgerichtshof
Zusammenarbeit zwischen Arzt und Optiker muss gut begründet sein
Ein Augenarzt darf nur mit hinreichenden Grund an einen bestimmten Optiker überweisen. Eine abschließende Entscheidung zur zulässigen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Anbietern von Gesundheitsleistungen traf das Gericht aber nicht.
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Augenarzt aus dem Raum Hannover auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Patienten Brillen einer Augenoptikergesellschaft in Düsseldorf vermittelte und diese nach Fertigstellung in seinen Praxisräumen anpassen ließ. Dazu hatte er rund 60 Musterbrillenfassungen des Optikers in seiner Praxis, unter denen die Patienten wählen konnten. Die Wettbewerbszentrale sah hierdurch die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BOÄ) verletzt. Danach ist es dem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ebenso ist es ihm nicht gestattet, im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit Waren oder Produkte abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit die Produkte oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Der beklagte Augenarzt hatte eingewandt, er biete die Brillenvermittlung nur in einzelnen Fällen an. So etwa an Gehbehinderte oder an Patienten, die mit den ortsansässigen Augenoptikern schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Er hatte im Prozess zudem Patientenbescheinigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass einzelne Patienten es bequemer empfinden, alle Leistungen "aus einer Hand" zu erhalten. In erster Instanz erhielt obsiegte noch die Wettbewerbszentrale - in der Berufungsinstanz ließ das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Rechtfertigungsgründe des Optikers hingegen ausreichen. Es sah einen hinreichenden Grund für die Verweisung eines Patienten an einen weit entfernten Optiker darin, dass Optiker die Sehschärfe selbst bestimmen und die dann angefertigte Brille von der Brillenverordnung abweichen kann. Doch dieser Ansicht vermochte der BGH nicht zu folgen. Die Karlsruher Richter wandten ein, ein Augenarzt könne auch auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen. Folge man dem OLG, komme dem Verweisungsverbot überhaupt keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könne, dass der Optiker von der Verordnung abweichende Gläser herstellt. Soweit sich der beklagte Optiker auf schlechte Erfahrungen seiner Patienten mit einem örtlichen Optiker berufe, wird dem BGH zudem nicht deutlich genug, weshalb nicht die Dienste anderer örtlicher Optiker in Anspruch genommen werden konnten.
Grundsätzlich, so der BGH, enthalte die BOÄ Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Allerdings könne einem Arzt nicht schlechthin verboten werden, Patienten an einen bestimmten Optiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anzupassen und abzugeben. Insgesamt sah der BGH aufgrund der bisherigen Feststellungen des OLG weder hinreichende Gründe für eine Verweisung an einen bestimmten, weit entfernten Optiker noch in dessen Vertriebstätigkeit einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie. Er hat der Revision der Wettbewerbszentrale daher teilweise stattgegeben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurückgewiesen.
Karlsruhe - 14.07.2009, 13:11 Uhr