Stückelung

DAV und Hersteller-Verbände sondieren Rechtslage

Berlin - 06.08.2009, 12:30 Uhr


DAV und Pharmaverbände trafen sich letzte Woche zu einem Gespräch über das Thema „Stückelung“. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass das Stückeln von Arzneimittelpackungen rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

Unter Stückelung wird die Abgabe mehrerer kleiner Packungsgrößen anstelle der vom Arzt verordneten größeren Packung verstanden, wobei die Apotheke der Krankenkasse den Apothekenverkaufspreis (AVP) der verordneten Packungsgröße in Rechnung stellt. Zum öffentlichen Thema wurde diese teilweise in Apotheken ausgeübte Praxis durch einen vor einem Monat ausgestrahlten Bericht des TV-Magazins "Report München". In dem Beitrag wurde Apothekern vorgehalten, auf dieses Weise erkleckliche Einkaufsvorteile zu generieren. Denn bei einigen Produkten kann der Apothekeneinkaufspreis (AEP) der "gebündelten" kleineren Packungsgrößen in der Summe den AEP der verschriebenen größeren Packungsgröße signifikant unterschreiten. 

Die Pharmaverbände - BAH, BPI, Pro Generika und VFA - räumten im Gespräch mit den DAV-Vertretern ein, dass die Preisgestaltung für die fraglichen Produkte in der Öffentlichkeit auf den ersten Blick hin auf Unverständnis stoßen könne. Sie betonten jedoch nachdrücklich, dass die Preisstruktur der betreffenden Arzneimittel auf AVP-Ebene stimmig sei: Der Preis je einzelner Darreichungsform in den größeren Packungsgrößen liege durchweg unter dem Stückpreis je einzelner Darreichungsform der kleineren Packungsgrößen. Auf der AEP-Ebene sei dies hingegen mitunter nicht der Fall. Solche Verwerfungen seien jedoch der Arzneimittelpreisverordnung bzw. den Festbeträgen und den an sie anknüpfenden Zuzahlungsfreistellungen geschuldet, so die Verbände. 

Die Herstellerverbände und der DAV eruierten die Rechtslage und kamen zu dem Ergebnis, dass die Stückelung mit verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften kollidiert. So müssen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des SGB V zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Die Apotheke hat daher entweder die Packung abzugeben, die der Arzt mit einer in der Packungsgrößenverordnung fixierten Kurzbezeichnung (N 1, N 2 oder N 3) verschrieben hat, oder sie gibt eine Packung ab, die exakt die vom Arzt verordnete Menge des Arzneimittels enthält.

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V darf die Apotheke zudem lediglich dann mehrere Packungen abgeben, wenn die vom Arzt verordnete Menge eines Arzneimittels keiner seiner im Handel befindlichen Packungsgrößen entspricht. Eine Stückelung ist somit allein dann zulässig, wenn die auf eine bestimmte Menge des Arzneimittels ausgestellte Verordnung nur durch Abgabe mehrerer Packungen eingelöst werden kann. Bei der Verordnung von N 1-, N 2- oder N 3-Packungen kommt eine Stückelung hingegen generell nicht in Betracht.

Darüber hinaus hat die Apotheke nach § 17 Abs. 6 Nr. 5 ApBetrO und § 300 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V die Pharmazentralnummer (PZN) für das abgegebene Fertigarzneimittel auf der Verschreibung anzugeben. Auf dem Rezept ist stets die PZN des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels zu vermerken.

Somit verstößt eine Apotheke gegen geltendes Recht, wenn sie 

- anstelle vom Arzt verordneter N3- oder N2-Packungen oder

- anstelle einer im Handel verfügbaren Packung, die die Menge des Arzneimittels enthält,

die der Arzt verordnet hat, 

mehrere kleinere Packungen des Arzneimittels abgibt.

Zum anderen verletzt sie ihre Verpflichtungen, wenn sie auf der Verschreibung nicht die PZN des Arzneimittels aufbringt, das sie tatsächlich abgegeben hat. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften der ApBetrO wird allerdings nicht als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen.

Die Pharmaverbände sagten dem DAV zu, ihre Mitglieder über diese Rechtslage zu informieren und an sie zu appellieren, ihre Außendienstmitarbeiter entsprechend zu schulen und jedwede Bewerbung des "Stückelns" in Apotheken zu unterbinden. Zudem kündigten sie an, die vom Bundesgesundheitsministerium erbetene Stellungnahme zum Themenkomplex "Stückelung", fristgerecht und gemeinsam abzugeben. Darin soll unter anderem an Hand wirkstoffbezogener Beispiele illustriert werden, dass es ausschließlich am System der Arzneimittelpreisverordnung liegt, wenn Apotheken durch Stückelung Einkaufsvorteile generieren können.


Kirsten Sucker-Sket


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