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Krankenhausbehandlung
Entlassmedikation bereitet Probleme
Die Arzneimittelversorgung nach einer Krankenhausentlassung läuft unter wirtschaftlichen Aspekten noch immer nicht optimal
Grundsätzlich bleibt die Bundesregierung dabei, dass der Regelungszweck der Norm (§115 c SGB V) weiterhin sachgerecht ist: Mit ihr solle erreicht werden, dass Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung beim Übergang zwischen stationärer und ambulanter Versorgung gewährleistet bleiben. In der Gesetzesbegründung wird den Krankenkassen die Aufgabe auferlegt, bei etwaigen Verstößen beim Krankenhaus Abhilfe zu verlangen. Allerdings handelt es sich nur um eine Soll-Vorschrift. Und wie aus dem Bericht der Bundesregierung hervorgeht, ist es höchst schwierig, den Erfolg oder Misserfolg der Regelung zu bewerten. Insbesondere gibt es keine verlässlichen statistischen Daten, da sich die einschlägigen Angaben in den Arztbriefen finden, die nur die Patienten und behandelnden Ärzte kennen.
Dennoch erkundigte sich das Bundesgesundheitsministerium beim GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) von ihren Erkenntnissen zur Umsetzung der Neuregelung zu berichten. Die Antworten der Organisationen fielen bescheiden aus. Die Kassen vermeldeten, sie verfügten über "keine Informationen" und könnten "zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nichts beitragen". DKG und ADKA erklärten die Bestimmung sei nicht umsetzbar, weil Vergleichslisten über Arzneipreise in öffentlichen Apotheken sowie Informationen über vereinbarte Rabatte der Krankenkasse fehlten.
Die KBV dagegen teilte dem Ministerium mit, dass es "weiterhin erhebliche Probleme" mit der Entlassungsmedikation gebe. Patienten würden in stationärer Behandlung noch oft auf unzweckmäßige oder unwirtschaftliche Arzneimittel eingestellt. Zudem würden sie vielfach "mit einer problematisch hohen Zahl von Arzneimitteln zur Dauerbehandlung entlassen".
Die Forderung von DKG und ADKA nach Preisvergleichsmöglichkeiten hält man im BMG für nicht zwingend, da die Abgabe eines preiswerten Generikums bereits durch die Apotheken gewährleistet werde. Dennoch räumt das Ministerium ein, dass es "Anlass für Zweifel" gebe, "ob die gesetzlichen Vorgaben über Einzelfälle hinaus hinreichend umgesetzt werden". "Die Vermutung liegt nahe, dass Umsetzungsdefizite bestehen", heißt es im Bericht. Daher will man sich nun um weitere Erkenntnisse bemühen, wie die Zusammenarbeit stationär-ambulant in der Arzneitherapie zu sichern ist.
Berlin - 30.10.2009, 14:33 Uhr