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Austauschbarkeit
Welche Biosimilars austauschbar sind
Zur Austauschbarkeit biotechnologisch hergestellter Arzneimittel tritt zum 1. Januar 2010 eine Änderung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 in Kraft. In der Anlage 1 zum Vertrag
Dürfen, können bioidentische Arzneimittel ausgetauscht werden? Die Frage beschäftigt seit geraumer Zeit nicht nur Experten, sondern auch Krankenkassen. Legt man die Definition des Europäischen Arzneibuchs zugrunde, so können Biosimilars aufgrund ihrer Art der der Herstellung nicht gegenseitig ausgetauscht werden. Denn bei diesen Arzneimitteln ist auch der Herstellungsprozess Teil des originären Arzneimittels.
Da mit Biogenerika oder Biosimilars aber erhebliche Summen in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingespart werden könnten, versuchen die Krankenkassen eine Austauschbarkeit bei bestimmten Stoffen pragmatisch anzugehen.
In einer Anlage zum Rahmenvertrag sollen diejenigen bioidentischen Arzneimittel, die untereinander austauschbar sind, aufgeführt werden. Die Verpflichtung zum Austausch dieser Arzneimittel besteht nur dann, wenn diese in der Anlage zum Vertrag als austauschbar aufgeführt sind. Wie der Hessische Apothekerverband in einem Rundschreiben mitteilt, ist die Anlage 1 derzeit noch nicht erstellt. Eine Verpflichtung zum Austausch bestehe daher derzeit bei der Verordnung über biotechnologisch hergestellte Arzneimittel noch nicht.
Berlin - 23.12.2009, 13:01 Uhr