Streit um ortsnahe Klinikversorgung

Bayerische Regierung verteidigt Versorgung durch über 180 km entfernte Apotheke

Stuttgart - 18.06.2010, 10:44 Uhr


Der Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) hatte im Rahmen seiner Jahrestagung öffentlich die Regierung von Oberbayern angeprangert. Grund war die nach Ansicht des BVKA rechtswidrige Genehmigung

In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Regierung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in §14 Abs. 5 ApoG geprüft habe. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen. Trotz der Entfernung von 180 km sei sichergestellt, dass das Universitätsklinikum benötigte Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen könne. Neben den regulären viermal wöchentlich stattfindenden Lieferungen wird auf die besondere Belieferung durch Kurier (2,5 Stunden) oder Eiltransport in Notfällen von 1,5 Stunden verwiesen, was als hinreichend angesehen wird. Zu den im Vorfeld geäußerten Gerüchten, nach denen für Notfälle auf Hubschraubereinsätze zurückgegriffen werden sollte, wird angemerkt, dass Hubschraubereinsätze nur für ein bestimmtes Arzneimittel für unstillbare Blutungen während Operationen vorgesehen seien. In dem Antwortschreiben wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2008 verwiesen, der eine starre Entfernungsregelung abgelehnt und anstelle dessen eine Einzelfallentscheidung gefordert habe. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage hätten auch andere Länder in Einzelfällen Versorgungsverträge über weitere Distanzen genehmigt. Dem Ministerium seien mehrere Verträge über Distanzen von mehr als 200 km und sogar ein Fall von über 400 km bekannt.

Für den BVKA ist es allerdings aufgrund der Entfernung und der konkreten Verkehrsverhältnisse ausgeschlossen, dass die Apotheke des Universitätsklinikums Regensburg die Versorgung und die persönliche Beratung für ein Krankenhaus in Bad Tölz bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich wahrnehmen kann. Eine  Regelung, die dann für den Notfall den Einsatz eines Hubschraubers vorsieht, ist nach Auffassung des BVKA eine strafwürdige Verschleuderung staatlicher Gelder oder Zuschüsse.


Dr. Doris Uhl