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Rechtliche Grundlagen II: Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt in § 17 das Inverkehrbringen von Arzneimitteln generell und in § 24 speziell den Betrieb von „Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen)“. Für Pick-up-Stellen ist also der § 24 ApBetrO maßgeblich. Sie finden den Text beider Paragrafen (ApBetrO).
30.09.2010, 09:54 Uhr