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Vertriebskonzept zwischen Versandapotheke und Drogeriemarkt
Beschluss des OVG Münster vom 19. August 2005
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte am 19. August 2009 entschieden, dass ein Vertriebskonzept für Arzneimittel, welches darauf ausgerichtet ist, die Arzneimittel nicht direkt dem Endverbraucher zuzustellen, sondern ihm in Drogeriemärkten auszuhändigen, gegen § 11a Apothekengesetz verstößt, der den Versandhandel mit Arzneimitteln regelt.
30.09.2010, 09:20 Uhr