Ortsnahe Klinikversorgung

BVKA kämpft gegen „rechtswidrige“ Versorgungsverträge

01.10.2010, 11:53 Uhr


Weite Entfernungen zwischen Klinik und versorgender Apotheke von 180 km und mehr erlauben nach Ansicht des Bundesverbandes klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) keine unverzügliche und bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung. Die Genehmigung entsprechender Verträge hält

Seit Jahren kämpft der BVKA für eine ortsnahe Arzneimittelversorgung von Kliniken aus einer Hand. Doch die in §14 Apothekengesetz vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen, die dies gewährleisten sollen, sieht der BVKA durch die Genehmigungspraxis einiger Behörden wie der Regierung Oberbayern in Gefahr. Diese hatte die Versorgung einer 180 km entfernten Klinik in Bad Tölz durch die Apotheke des Universitätsklinikums Regensburg genehmigt. In einem Schriftwechsel mit dem BVKA hatte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Genehmigung verteidigt. Dabei berief man sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2008, der eine starre Entfernungsregelung abgelehnt und anstelle dessen eine Einzelfallentscheidung gefordert habe. Auf dieser Grundlage hätten auch andere Länder in Einzelfällen Versorgungsverträge über weite Distanzen genehmigt.

Solche Genehmigungen sind nach Auffassung des BVKA rechtswidrig. Er fordert daher eine öffentliche Diskussion und die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch die Behörden. Deshalb hat er sich in dieser Angelegenheit nicht nur an die ABDA und alle Apothekerkammern und Verbände gewandt, sondern auch an das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Gesundheitsbehörden der Länder.

Auf Anfrage der Deutschen Apotheker Zeitung erklärte die ABDA, dass ihr zwar keine umfassenden Erkenntnisse der Genehmigungspraxis vorliegen. Allerdings bestehe bisher der Eindruck, dass überwiegend die Versorgung über deutlich kürzere Entfernungen gewährleistet wird, die auch einen sachgerechten Zeitaufwand für die Belieferung erwarten lassen. Fälle, die diesen Rahmen sprengen und die Grundintention des § 14 Apothekengesetz in Frage stellen, würden nicht im Interesse der ABDA liegen. Um allzu unterschiedlichen Maßstäben entgegen zu wirken, die dem Förderalismusprinzip geschuldet sein mögen, wäre es nach Auffassung der ABDA sicher hilfreich, wenn die obersten Landesbehörden, orientiert an einem aus der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung resultierenden Näheprinzip, Maßstäbe vereinbaren würden, die in der Regel nicht überschritten werden sollten. Entfernungen von über 200 km erscheinen der ABDA hierfür, vorbehaltlich extremer Besonderheiten im Einzelfall, weit über das Ziel hinaus zu schießen.


Dr. Doris Uhl