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AMNOG
Regierung: Keine Möglichkeit für Pick-up-Verbot
Die Bundesregierung geht bei der Neuordnung des Arzneimittelmarktes auf einen Teil der Empfehlungen der Länder ein. Dazu gehört allerdings nicht die Forderung nach einer Aufnahme des Pick-up-Verbotes in den AMNOG-Gesetzentwurf.
In ihrer Gegenäußerung zu den Empfehlungen des Bundesrates verweist die Bundesregierung auf verfassungsrechtliche Einwände gegen das Verbot. Es stelle eine Regelung der Berufsausübung von Versandapotheken dar. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, seien bei einem Pick-up-Verbot keine triftigen Gründe des Gemeinwohls ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf die „klassische“ Form des „Direktversandes“ zu begrenzen.
Ebenfalls auf Ablehnung trifft der Vorschlag, die Aut-idem-Substitution nur zuzulassen, wenn das abgegebene Medikament auch die Indikationsbereiche des verordneten aufweist – nach dem AMNOG-Entwurf soll es künftig reichen, wenn nur ein gemeinsames Anwendungsgebiet gegeben ist. „Die Information über den bestimmungsgemäßen Gebrauch und erforderlichenfalls weitere Hinweise für die sichere Anwendung können durch die verordnenden Ärztinnen und Ärzte sowie durch die Apotheken gegeben werden“, heißt es in der Stellungnahme.
Eine Überprüfung ihrer Vorhaben sagt Regierung allerdings im Hinblick auf die Verpackungsgrößenverordnung zu. Ebenso befürwortet sie den Vorschlag, zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen über die Erfahrungen mit der Preisbildung und Erstattung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu berichten. Die Länder hatten in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die geplante frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel „in der praktischen Umsetzung unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden“ sei. Denn zum Zeitpunkt der Zulassung eines neuen Medikaments lägen im Regelfall noch keine hinreichenden Erkenntnisse über die vom Gesetz geforderten Anforderungen zur Nutzenbewertung vor. Die Bundesregierung teilt ferner die Auffassung der Länder, dass für Arzneimittel, die im ersten Halbjahr 2011 zugelassen werden, eine Übergangsfrist erforderlich sei. Sie sagt zu, dies im weiteren Verfahren zu prüfen.
Auf Ablehnung stößt die Länderkammer hingegen weiterhin mit ihrem Vorstoß, die Übertragung des allgemeinen Wettbewerbsrechts als Ordnungsrahmen für die GKV zu verhindern. Die Länder warnen vor „einer erheblichen Rechtsunsicherheit für alle Akteure im Gesundheitswesen“ und betonen, dass die Bedeutung des Wettbewerbs unter den Krankenkassen mit dem in der gewerblichen Wirtschaft nicht vergleichbar sei. Dagegen führt die Bundesregierung an, dass Krankenkassen im Verhältnis zu den Leistungserbringern „über eine erhebliche Marktmacht“ verfügten. Dort, wo in der GKV wettbewerbliche Instrument genutzt werden, müsse daher das allgemeine Wettbewerbsrecht gelten.
Entgegen dem Wunsch des Bundesrates hält die Regierung auch daran fest, dass Versicherte künftig gegen Kostenerstattung ein anderes als ein Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen können, wenn sie den Mehrpreis übernehmen. Nach Auffassung der Regierung werden die Versicherten damit „in ihrer Selbstverantwortung gestärkt“.
Berlin - 08.10.2010, 12:22 Uhr