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Arzneimittel-Richtlinie
Weitere Diarrhö-Präparate in der GKV-Erstattung
Nach einem aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind künftig weitere Arzneimittel zur Behandlung von Durchfallerkrankungen bei Säuglingen und Kleinkindern zu Lasten der Gesetzlichen
Elektrolytpräparate zum Ausgleich des Verlusts von Wasser und Elektrolyten sind für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bis zwölf Jahren bereits jetzt erstattungsfähig. Die am 21. Oktober beschlossene Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie sieht vor, dass nun auch zusätzlich Arzneimittel mit dem Wirkstoff „Escherichia coli Stamm Nissle 1917“ (mind. 108 vermehrungsfähige Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern ausnahmsweise verordnungsfähig sind. Anhand zweier Studien aus der jüngeren Vergangenheit habe der therapeutische Nutzen dieses Wirkstoffs zur Therapie der Diarrhö bei Säuglingen und Kleinkindern nachgewiesen werden können.
Nach Inkrafttreten der Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie am 1. April 2009 waren bei der Geschäftsstelle des G-BA verschiedene Schreiben zur Aufnahme weiterer Ausnahmeregelungen zur Anwendung von Antidiarrhoika eingegangen. Einige davon hat das Gremium positiv beschieden. So hat der G-BA bereits im Juni 2010 beschlossen, dass Motilitätshemmer zur Behandlung von Durchfallerkrankungen nicht nur nach bestimmten Darmoperationen, sondern auch bei anderen schweren und länger andauernden Diarrhöen, für die andere Therapien nicht ausreichend sind, zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Abschlägig beschieden wurden dagegen Anträge auf eine Ausnahme der Wirkstoffe Lactobacillus rhamnosus GG (LGG) als Monopräparate oder in Kombination mit Elektrolyten sowie die Milchsäurebakterien Lactobacillus fermentum und delbrueckii.
Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin - 22.10.2010, 14:03 Uhr