Präimplantationsdiagnostik

Ärztepräsident Hoppe erwartet Ja zur PID

Berlin - 27.12.2010, 11:01 Uhr


Ärztepräsident Jörg-Dietrich Hoppe rechnet mit einem Richtungswechsel in der deutschen Ärzteschaft bei der umstrittenen Präimplantationsdiagnostik (PID).

Das 2002 auf dem Ärztetag in Rostock beschlossene Verbot werde keinen Bestand haben. Hoppe wertete den Vorschlag als sinnvoll, die PID auf wenige spezialisierte Zentren zu begrenzen und bei jedem Fall eine Ethikkommission einzuschalten. „Designerbabys will nun wirklich niemand“, betonte er.

Bei der PID werden im Reagenzglas erzeugte Embryonen außerhalb des Mutterleibs auf Erbkrankheiten untersucht. So sollen Fehl- und Totgeburten oder die Geburt eines schwer kranken Kindes vermieden werden. Aussortierte Embryonen sterben ab. Die Embryonen-Auswahl ist umstritten – ein Gesetz dazu gibt es in Deutschland nicht. Der Bundestag will diese Lücke schließen.

Hoppe argumentierte, ein PID-Verbot führe zu einer unlogischen Diskrepanz zur Pränataldiagnostik, also zur Untersuchung des Kindes während der Schwangerschaft. „Warum sollte es untersagt sein, ein Embryo vor der Einpflanzung in den Mutterleib auf genetische Schäden zu untersuchen, wenn gleichzeitig bei einer festgestellten Behinderung Spätabtreibungen erlaubt sind?“ Außerdem müsse man zur Kenntnis nehmen, dass Paare mit Kinderwunsch immer älter würden. Je älter die Frau sei, desto größer sei aber das Risiko für Schäden beim Kind. Die Pränataldiagnostik komme daher immer häufiger zum Einsatz. „Weil das so ist, ist ein PID-Verbot immer schwerer begründbar“, sagte Hoppe.

Berufsrecht beim Thema Sterbehilfe liberalisieren

Laut Hoppe wird die deutsche Ärzteschaft zudem als Reaktion auf eine geänderte Stimmung unter den Medizinern ihr Berufsrecht beim Thema Sterbehilfe liberalisieren. Es könne nicht länger daran festgehalten werden, dass die Beihilfe zum Suizid nach dem ärztlichen Standesrecht als unethisch verboten sei, während sie nach dem Strafrecht nicht verfolgt werde. In dem Entwurf für die neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung werde zwar klargestellt, dass Beihilfe zum Suizid nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehöre. Sie solle aber möglich sein, wenn der Arzt die Hilfe beim Freitod mit seinem Gewissen vereinbaren könne. „Damit gehen wir nicht mehr über das Strafrecht hinaus“, betonte der Ärztepräsident.


dpa


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