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Mehrkostenregelung
So ist das Procedere bei der Abgabe von „Wunsch-Arzneimitteln“
Mit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes am 1. Januar 2011 haben die Apotheken nun erstmals die Möglichkeit, auf Wunsch des Patienten nicht das Rabattarzneimittel, sondern ein anderes Arzneimittel, das "Wunsch-Arzneimittel" des Patienten (zum Beispiel das Originalpräparat) abzugeben.
Ab 1. Januar können GKV-Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel als das rabattbegünstigte Arzneimittel oder das nach den Aut-idem-Regeln auszuwählende Arzneimittel erhalten. Sie können also ihr „Wunsch-Arzneimittel“ kaufen und sich den Preis abzüglich von der Kasse entgangenen Rabatten/Preisvorteilen und einer Verwaltungspauschale durch die Krankenkasse erstatten lassen. Bis zum Jahresende war mit Krankenkassen allerdings noch nicht abschließend geklärt, wie die Regelung im Rahmenvertrag nach § 129 im Detail ablaufen soll.
Schritt für Schritt zum "Wunsch-Arzneimittel"
Die Apothekerverbände empfehlen bis zur abschließenden Klärung wie folgt vorzugehen, wenn ein Versicherter die Abgabe seines Wunsch-Präparates gegen Kostenerstattung wünscht:
- Information des Versicherten darüber, dass die Krankenkasse den von ihm bezahlten Betrag möglicherweise nur zu einem (geringen) Teil erstattet. Denn die Krankenkassen dürfen für das Arzneimittel nicht mehr bezahlen, als sie im Wege der Sachleistung zahlen würden. Die genaue Höhe des Erstattungsbetrages variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und ist derzeit weder Ärzten noch Apothekern bekannt. Die Krankenkasse wird Abzüge für die Mehrkosten vornehmen, die im Vergleich zu dem Rabattarzneimittel bzw. dem anderen preisgünstigen (Aut-idem-) Arzneimittel entstehen, möglicherweise auch Abzüge wegen erhöhter Verwaltungskosten. Die Krankenkassen regeln Einzelheiten zu diesem Verfahren in ihren Satzungen. Zur Information der Versicherten haben viele Apothekerverbände einen Handzettel als Download auf ihren Homepages vorbereitet.
- Abgabe des gewünschten Arzneimittels, das die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfüllt, also die Aut-idem-Kriterien (gleicher Wirkstoff, gleiche Wirkstärke, gleiche Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform und Übereinstimmung in einem Anwendungsgebiet).
- Der Versicherte zahlt den (vollen) Apothekenabgabepreis des „Wunsch-Arzneimittels“ in der Apotheke.
- Sind keine weiteren Arzneimittel verordnet, die der Versicherte als Sachleistung erhält, wird das Verordnungsblatt mit der PZN und dem Preis des abgegebenen Arzneimittels bedruckt. Der Versicherte erhält das Original-Verordnungsblatt ausgehändigt.
- Sind auch weitere Arzneimittel verordnet, die der Versicherte als Sachleistung erhält und werden nur einzelne Arzneimittel gegen Kostenerstattung abgegeben, erhält der Versicherte eine Kopie des Verordnungsblattes. Als Nachweis über das abgegebene Arzneimittel werden auf dieser Kopie die PZN und der Verkaufspreis des abgegebenen „Wunsch-Arzneimittels“ angegeben. Die Arzneimittel, die über die Krankenkasse abgerechnet werden, werden gestrichen. Auf dem Original-Verordnungsblatt werden die Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden, gestrichen. Alle weiteren Arzneimittel werden wie gewohnt mit PZN, Preisen und Zuzahlungen aufgedruckt und ans Rechenzentrum zur Abrechnung gegeben. Der Versicherte ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Verordnung bzw. die Verordnungskopie der Nachweis über die von ihm für das Arzneimittel geleistete Zahlung ist. Diese Verordnung kann er zur Teilerstattung bei seiner Krankenkasse einreichen.
Stuttgart - 30.12.2010, 11:48 Uhr