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Gesundheitsfonds
AOK Bayern muss 91 Mio. Euro zurückzahlen
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die AOK Bayern für 2009 wegen der Einführung des Gesundheitsfonds zu viel erhaltene Ausgleichsbeträge in Höhe von 91 Mio. Euro sofort zurückzahlen muss.
Das Gericht hat einen Antrag der AOK Bayern abgelehnt, die vom Bundesversicherungsamt (BVA) im Jahresausgleich für das Jahr 2009 festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 91 Mio. Euro vorläufig auszusetzen, solange das beim LSG NRW dagegen angestrengte Klageverfahren andauert. Das BVA, das den Gesundheitsfonds verwaltet, hatte die AOK Bayern im November 2010 verpflichtet, ab Januar 2011 rd. 91 Mio. Euro in zwölf monatlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen.
Zum Hintergrund: Seit Anfang 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen ihre Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zusätzliche Zahlungen (sog. Konvergenzbeträge) an die Kassen vorgesehen, deren Belastung durch die Umstellung der Finanzierung 100 Mio. Euro übersteigt – dies geschah nicht zuletzt aufgrund politischen Drucks aus Bayern. Doch der dortigen AOK bringt die sogenannte Konvergenzklausel nun wenig Freude. Schon beim Start des Gesundheitsfonds lagen keine verlässlichen Daten vor. Deshalb bestand erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des tatsächlichen Ausmaßes der Belastung. Die Kassen erhielten zunächst seit Januar 2009 im monatlichen Abschlagsverfahren Konvergenzzuweisungen auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2006 bzw. 2007. Bereits im November 2009 ergaben Berechnungen auf der Grundlage aktualisierter Daten, dass das Konvergenzvolumen für 2009 voraussichtlich statt der erwarteten rd. 760 Mio. Euro nur ca.130 Mio. Euro betragen würde. Tatsächlich hat sich in dem dann im November 2010 durchgeführten Jahresausgleich ein entsprechend geringerer Ausgleichsbedarf ergeben. So kam es zur Rückforderung von 91 Mio. Euro gegenüber der AOK Bayern.
Die AOK Bayern will das Geld jedoch nicht zurückzahlen. Sie meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, die monatlichen Zahlungen behalten zu dürfen. Für die Rückforderung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Kasse wollte mit ihrem vor dem LSG geführten Eilverfahren zunächst erreichen, dass die Rückzahlung für die Dauer des von ihr angestrengten Klageverfahrens ausgesetzt wird. Damit ist sie erfolglos geblieben.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass kraft Gesetzes die Rückforderung sofort vollzogen werden dürfe. Es komme auch nicht in Betracht, die Vollziehung vorläufig auszusetzen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gesetz sehe die Rückzahlung zu viel erhaltener Zuweisungen vor, wenn sich im Jahresausgleich auf der Grundlage aktueller Daten eine Überzahlung ergebe. Der AOK sei auch bekannt gewesen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen auf unsicherer Datenbasis erfolgten und ggf. im Jahresausgleich eine Korrektur erfolgen werde, so dass kein Raum für Vertrauensschutz sei.
Berlin - 06.01.2011, 12:34 Uhr