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Mehrkostenregelung
BMG: Weder Apotheken noch Hersteller profitieren
Die Mehrkostenregelung ist an Komplexität kaum zu überbieten – jedenfalls so lange es noch keine Vorgaben im Rahmenvertrag und den Satzungen der Kassen gibt. Das Bundesgesundheitsministerium ist jedoch der Meinung, dass die gesetzlichen Vorgaben eindeutig sind.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben von Anfang an nicht viel von der Mehrkostenregelung gehalten. Die vom Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) geforderte Regelung zur pauschalierten Berücksichtigung von Mehrkosten in den Satzungen der Kassen wurde daher auch nicht umgehend in Angriff genommen. Ebenso wenig haben GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband bislang geregelt, wie die gesetzlichen Abschläge (insbesondere der Hersteller) erstattet werden sollen. Seitens der Apothekerverbände gibt es zwar Empfehlungen, wie vorzugehen ist, wenn ein Patient ein anderes Arzneimittel als das verordnete bzw. rabattierte haben möchte und dafür auch in Vorkasse treten will. Doch von wirklicher Klarheit ist man noch weit entfernt. Statt dessen halten sich einzelne Apotheken- und Kassenfunktionäre gegenseitig Fehlinformation und Profitgier vor.
Nun hat sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in die Diskussion eingeschaltet und DAV und GKV-Spitzenverband aufgefordert, die nötigen Anpassungen im Rahmenvertrag vorzunehmen. Auch die Kassen sollen mit ihren Satzungsänderungen in Gang kommen. Aus Sicht des BMG gibt es keinen Grund, zu streiten. Die Vorgaben des AMNOG – insbesondere in seiner Begründung – seien eindeutig, erklärte ein Ministeriumssprecher gegenüber DAZ.online. Weder die Apotheken noch die Hersteller würden begünstigt, wenn es um das Wahlrecht des Versicherten bei Medikamenten gehe. Fest stehe, dass den Kassen sowohl der Hersteller- also auch der Apothekenrabatt zustehe – egal ob sich ein Versicherter für die Kostenerstattung entscheide oder nicht.
Beim GKV-Spitzenverband sieht man das ebenso: Sowohl der Hersteller- als auch der Apothekenrabatt von 2,05 Euro müsse bei der Abgabe in der Apotheke direkt herausgerechnet werden. Dies sei auch „technisch machbar“ betonte Verbandssprecher Florian Lanz. Die Apotheke behalte das Originalrezept, der Versicherte erhalte eine Kopie zur Einreichung bei seiner Kasse. „Das ist die richtige und saubere Lösung“, so Lanz. Mitte Januar wollen sich Vertreter des GKV-Spitzenverbandes und des DAV erneut treffen, um einer gemeinsamen Lösung näher zu kommen.
Das BMG hat angesichts der derzeitigen Diskussion um die Mehrkostenregelung gestern auf seiner Webseite einen Überblick über die „Regelungen zu Zuzahlungen und Erstattungen“ veröffentlicht. Unter dem Punkt Neue Wahlfreiheit: Vertragsmedikament oder Wunschmedikament führt das Ministerium aus, was bei der Regelung konkret zu beachten ist.
Berlin - 07.01.2011, 15:27 Uhr