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Bundesjustizministerin auf dem Apotheken-Kooperationsgipfel
Leutheusser-Schnarrenberger: Pick-up-Verbot war nicht möglich
„Wir hätten gerne einen Weg gefunden, Pick-up-Stellen zu verbieten, aber die Bundesregierung hat nach intensiver Prüfung von einem Verbot absehen müssen – und das ist nicht nur so dahergesagt“, rechtfertigte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger auf dem Apotheken-Kooperationsgipfel am 3. Februar 2011 in München das Abrücken vom einstigen Vorhaben, Pick-up-Stellen gesetzlich zu verbieten.
Die Prüfungen des Bundesjustizministeriums hätten ergeben, dass man mit Mitteln des Verbots Pick-up-Stellen hätte nicht zurückdrängen können. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten hätte zudem ein Verbot keinen Bestand gehabt. Denn Versandapotheken und diejenigen, die ihre Räume den Versandapotheken für Pick-up-Stellen zur Verfügung stellen, tun dies auch unter dem Schutz des Artikels 12 des Grundgesetzes der Berufsfreiheit. Einen Beruf ausüben zu können und zu dürfen, ist ganz engen Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen, so die Bundesjustizministerin. Auch bei Regelungen, die die Ausgestaltung eines Berufes ermöglichen, anzusetzen – auch da gebe es nur begrenzte Möglichkeiten zu gesetzlich abgesicherten und verfassungsrechtlich haltbaren Einschränkungen zu kommen. „Solange Arzneimittel über Pick-ups ordnungsgemäß bei den Bestellern ankommen, ist der Schutz der Apotheken vor dieser Konkurrenz alleine kein hinreichender Grund, um ein Verbot im Sinne der Einschränkung dieser Form der Berufsausübung auszusprechen“, fügte die Ministerin hinzu. „Wir sind der Überzeugung, dass ein solches Verbot von Pick-up-Stellen keinen Bestand haben würde, ich glaube, eine Niederlage vor Gericht, wäre mit einer fatalen Signalwirkung verbunden, daran kann niemand Interesse haben, so Leutheusser-Schnarrenberger.
Im Interesse der Patientinnen und Patienten dürfe es im Versandhandel aber auch nicht zu Auswüchsen kommen. Daher sei die Bundesregierung offen für Vorschläge, die sich auch mit einer stärkeren Regulierung in diesem Bereich befassen. Vom Grundsatz her seien, so die Bundesjustizministerin, Einschränkungen über die Apothekenbetriebsordnung möglich, abhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung im Bereich der Rezeptsammelstellen.
München - 03.02.2011, 16:43 Uhr