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Apothekenbetriebsordnung
Augenmerk auf Beratung und Vertraulichkeit
Wie bereits der Vorentwurf des letzten Jahres sehen auch die nun vorliegenden Eckpunkte zur Überarbeitung der ApBetrO vor, die Information und Beratung stärker als apothekerliche Kernaufgabe hervorzuheben. Zwar soll es offenbar keine generelle Pflicht zur Beratung geben, wohl aber eine zur Nachfrage, ob Beratungsbedarf besteht.
Naturgemäß halten sich die Eckpunkte auch in diesem Punkt vage. „Klarstellungen und Präzisierungen“ soll es bezüglich der Verpflichtung zur Information und Beratung (§ 20 ApBetrO) geben. Möglicherweise seien die bisherigen Regelungen nicht ausreichend klar oder missverständlich, so dass die Beratungspflicht „eingeschränkt“ erscheint, heißt es dort. Aber selbst bei einer Dauermedikation könne nicht von vornherein auf die Beratung verzichten werden. Doch immer wieder würden in Apotheken Beratungsmängel festgestellt – obwohl die Beratungspflicht beispielsweise auch in den als Empfehlung geltenden Leitlinien der Bundesapothekerkammer hervorgehoben wird.
„Vor dem Hintergrund der heute verfügbaren Anzahl hochwirksamer Arzneimittel ist eine Beratung in der Apotheke über Wirkungen, Nebenwirkungen sowie etwaige Wechselwirkungen von Arzneimitteln untereinander oder zu Lebensmitteln von großer Bedeutung. Die Beratung ist deshalb weiterhin eine der Kernaufgaben der Apotheken und soll mit der Novelle noch deutlicher als bislang hervorgehoben werden“, heißt es in den Eckpunkten. Aufgedrängt werden soll den Patienten die Beratung aber nicht. Vorgesehenen ist, dass der Beratungsbedarf durch Nachfrage festzustellen und dann erforderlichenfalls eine Beratung anzubieten ist.
Erhalten bleibt auch die Forderung aus dem letzten Sommer zur vertraulichen Beratung (derzeit geregelt in § 4 Absatz 2 ApBetrO /§ 20 ApBetrO). Die Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der Beratung entspreche dem Wunsch der Patientinnen und Patienten und sollte gerade bei persönlichen Belangen der eigenen Gesundheit eine Selbstverständlichkeit sein, heißt es in den Eckpunkten. Das Beispiel von Banken, Sparkassen und Postfilialen zeige, dass oft einfache organisatorische Maßnahmen reichten, um diese Vertraulichkeit herzustellen. So schlägt das Ministerium etwa eine farbliche Kennzeichnung auf dem Boden vor, oder aber eine Umstellung der Handverkaufstische bzw. das Einfügen beweglicher Abtrennungen. Wenn das nicht geht, wären bauliche Maßnahmen ins Auge zu fassen. Historische Apotheken müssen nun nicht zwingend fürchten, gänzlich umzubauen – das Ministerium legt aber Wert darauf, dass jedenfalls keine neuen Apotheken mehr genehmigt werden, die von vorn herein keine ausreichende Vertraulichkeit bei der Beratung bieten können. Es ist vorgesehen, die derzeitige „Kann“-Regelung für die Offizin in § 4 Abs. 2 ApBetrO klarer zu fassen, „um damit die Vertraulichkeit bei der Beratung in geeigneter Weise zu erhöhen“.
Berlin - 13.04.2011, 10:57 Uhr