Versandhandel aus der Apotheke

DocMorris Pick-up jetzt auch in Berlin

Berlin - 29.06.2011, 15:01 Uhr


Nach Elmshorn und Pinneberg bietet jetzt auch eine dritte DocMorris Apotheke in Berlin-Köpenick einen Pick-up-Service für die niederländische DocMorris Versandapotheke an.

„Kein Apotheker wünscht sich Versandhandel“, sagte dazu Christoph Neumann, DocMorris Apotheker aus Berlin-Köpenick, zu DAZ.online. Es sei aber der Meinung, dass ein solcher Service besser in er Apotheke aufgehoben sei. Im benachbarten Drogeriemarkt würden ebenfalls Rezepte gesammelt, beschreibt Neumann seine Wettbewerbssituation vor Ort, die ihn zu diesem Schritt verlasst habe.

Von der Berliner Apothekerkammer war dazu gestern keine Stellungnahme zu erhalten. In Schleswig-Holstein hat die zuständige Landesapothekerkammer bei bekannt werden der Pick-up-Stellen in zwei DocMorris Apotheken die Landesaufsichtsbehörden eingeschaltet. „Wir haben das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde über den Vorgang in Kenntnis gesetzt“, sagte Kammer-Geschäftsführer Frank Jaschkowski Ende Mai zu DAZ.online.

Nach Auffassung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein verstößt das Geschäftsmodell gegen die Apothekenbetriebsordnung. Darin sei nicht vorgesehen, dass Teile der Apotheke Dritten zur Vermarktung zu überlassen werden könnten: „Ein Shop-in-Shop-System ist nicht zulässig“, so Jaschkowski.

Vor der Einleitung aufsichtsrechtlicher Schritte will das Landessozialministerium nach Angaben Jaschkowskis aber ein ähnlich gelagertes Verfahren in Euskirchen (NRW) abwarten und die dortige Entscheidung für die eigenen Maßnahmen berücksichtigen. Mitte Juli will die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nochmals über den Sachverhalt beraten. Es soll geprüft werden, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt und ein eigenes Ermittlungsverfahren aufgenommen wird.

„Es wäre wünschenswert, wenn die Aufsichtsbehörde von sich aus tätig werden würde, um wieder Rechtsgleichheit herzustellen“, kritisierte Ende Mai Jörn Graue vom Apothekerverband Hamburg und Vorstandsmitglied des Deutschen Apothekerverbands das zögerliche Vorgehen der Aufsichtsbehörde. Nach Ansicht Graues verstößt das DocMorris-Pick-up-Modell gegen die §§ 17 und 4 Abs. 5 der ApBetrO. Außerdem könne der Apotheker in diesem Modell seinen vorgeschriebenen Dokumentationspflichten nicht genügen, da das Rezept in seiner Offizin in der Regel nicht vorliege.


Lothar Klein