Einstufung als Arzneimittel

Rückruf von Cystus 052 Infektblocker und Gurgellösung

08.07.2011, 12:31 Uhr


Schon im März 2010 war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das die als Medizinprodukte vertriebenen Präparate Cystus 052 Infektblocker® und Cystus 052 Gurgellösung® als Arzneimittel eingestuft hatte, rechtskräftig geworden. Der Vertrieb

Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 waren die beiden Medizinprodukte vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft worden. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg hatte daraufhin das Inverkehrbringen untersagt. Gegen diesen Bescheid hatte der Hersteller Dr. Pandalis Urheimische Medizin geklagt, das Verfahren gegen den Untersagungsbescheid war beim Verwaltungsgericht Osnabrück anhängig. Am 14. Oktober 2009 hatte das Verwaltungsgericht Köln Cystus 052 Infektblocker® Tabletten und Cystus 052 Gurgellösung® als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft und eine Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen. Mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung wollte das betroffene Unternehmen das Urteil anfechten. Dieser Antrag wurde am 15. März 2010 vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt, das Urteil wurde rechtskräftig. Es bot die rechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung in dem noch anhängigen Verfahren zur Untersagung des Inverkehrbringens der betroffenen Präparate. Eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung ist nach Angaben der Vertriebsfirma am 25. Mai 2011 vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht getroffen worden, so dass jetzt alle noch im Handel befindlichen Chargen zurückgerufen werden müssen.

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Influenza-Prophylaxe: Umstrittene Studien zu Cystus. DAZ.online 8. Juli 2009


Dr. Doris Uhl