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Bundesverfassungsgericht
Mehr Werbemöglichkeiten für Ärzte
Das Bundesverfassungsgericht erlaubt Ärzten mehr Werbung. Ein Zahnarzt dürfe in Anzeigen auch unter Verwendung von Fotos mit der technischen Ausstattung seiner Praxis werben, entschied das Gericht in einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss.
Auch sei es zulässig, neben der Praxis zugleich für die Dienstleistungen eines Zahnlabors und eines Fachverlags zu werben. Die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit von Ärzten und Zahnärzten umfasse das Recht auf „berufsbezogene und sachangemessene Werbung“, so die Richter.
Ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen hatte in einer Anzeige gleichzeitig für seine Praxis, sein Labor und seinen Fachverlag geworben. Die Berufsgerichte sahen darin einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung. Dem widersprachen die Verfassungsrichter: „Es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung (...) rechtfertigen können“, heißt es in der Begründung.
Bereits in früheren Entscheidungen hatte das Gericht ein grundsätzliches Recht von Zahnärzten und Ärzten auf Werbung anerkannt. Traditionell sind die Werbemöglichkeiten für Ärzte aus berufsrechtlichen Gründen stark beschränkt. Diese Beschränkungen sind nach der Rechtsprechung aber nur gerechtfertigt, soweit sie zum Schutz des Vertrauens in die Integrität der Ärzteschaft erforderlich sind. Der Patient soll „darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt“.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 2011, Az. 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10
Karlsruhe - 13.07.2011, 10:23 Uhr